Prüfen Sie Ihre Rangrücktrittsvereinbarung!
21.04.2016 / ID: 224659
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 21. April 2016**** Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass der BGH sich in seinem Urteil - IX ZR 133/14 - vom 5. März 2015 mit der Auslegung von Rangrücktrittserklärungen auseinandergesetzt und hierzu ausgeführt hat, dass eine Passivierung einer Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus keinen "qualifizierten Rangrücktritt" nach der früheren Rechtsprechung des BGH erfordert.
Der Rangrücktritt wirke nach Ansicht des BGH im Verhältnis zu allen anderen Gläubigern wie ein Vertrag zugunsten Dritter. Damit ist eine Aufhebung, Kündigung oder sonstige Beendigung durch eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem im Rang zurücktretenden Gläubiger nicht mehr möglich, sobald die Passivierung der Forderung zur rechnerischen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führen würde. Der BGH betont, dass der Rangrücktritt die Erfüllbarkeit der Forderung insgesamt und nicht nur ihre Durchsetzbarkeit entfallen lasse, so dass die bloße Vereinbarung einer Durchsetzungssperre nicht ausreiche.
Steuerberater Roland Franz weist weiter darauf hin, dass deshalb nach der Rechtsprechung des BGH die Rangrücktrittsvereinbarung nachfolgende Regelungen enthalten muss, um eine Forderung im Überschuldungsstatus nicht passivieren zu müssen:
1.Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft darf eine Zahlung auf die Verbindlichkeit nicht erfolgen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder durch die Zahlung auf die Verbindlichkeit die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft droht.
2.Eine Aufhebung des Rangrücktritts und somit eine Zahlung auf die Verbindlichkeit nur dann ohne Mitwirkung der Gläubiger zulässig ist, wenn eine Insolvenzreife der Gesellschaft nicht vorliegt oder die Insolvenzreife der Gesellschaft beseitigt worden ist.
3.Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eine Zahlung der Verbindlichkeit nachrangig nur nach allen Gläubigern gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 - 5 InsO oder aus sonstigem freiem, also insolvenzrechtlich ungebundenem Vermögen verlangt werden kann.
Ob die der Rechtsprechung des BGH entsprechenden Rangrücktrittserklärungen weiterhin zu bilanzieren oder aber ertragswirksam aufzulösen sind, ist bislang vom BFH und der Verwaltung nicht abschließend geklärt.
Da der Rangrücktritt nach der zitierten Rechtsprechung des BGH keinen Forderungsverzicht darstellt, ist die Verbindlichkeit in der Handelsbilanz weiterhin zu passivieren.
Einer Bilanzierung in der Steuerbilanz steht § 5 Abs. 2a EStG nicht entgegen, solange die Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen erfolgen soll und nicht nur aus Gewinnen. "Solange hier jedoch ein BMF-Schreiben nicht vorliegt, sollte man eine verbindliche Auskunft beantragen", empfiehlt Steuerberater Roland Franz.
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