Rückabwicklung bei Lebensversicherung
01.06.2016 / ID: 229015
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Dies gilt laut einem Urteil des BGH und des Europäischen Gerichtshofs für ältere Policen zwischen 1995 und 2007. Es handelt sich um Versicherungen aus dem Policenmodell. Eine Rückabwicklung betreffen die Versicherungen nach der Gesetzeslage des § 5 VVG a.F.. Dieser Grundsatz gilt für alle Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Renten- und Risikolebensversicherungen. Versicherte sollten also ihre Versicherungen oder Fondspolicen prüfen.Worauf bei einer Versicherung achten
Eine Rückabwicklung und Widerspruch bei Lebensversicherung ist möglich, da eine mündliche Belehrung nicht wirksam ist. Es gilt stets nur das, was auf dem Papier steht. Eine Rückabwicklung ist laut dem Urteil vom 05. Mai 2014 - IV ZR 76/11- auch dann möglich, wenn eine Versicherung bereits gekündigt wurde. Allerdings muss eine Versicherung vor dem 01.01.2003 noch wirksam gewesen sein. Folglich können auch alle Versicherungen ab dem 01.01.2003 wirksam gekündigt werden.
Was erhält der Versicherte zurück
Diese Frage ist auch nach dem Urteil noch etwas kompliziert. Für Laufzeitzinsen ist diese Frage auch noch etwas schwierig zu klären. Dies sind die Zinsen ab dem Zeitpunkt einer Zahlung der Leistungsrate. Sollte der Versicherer in Verzug kommen, dann erhält der Versicherte nach einer Klage Verzugszinsen oder Prozeßzinsen.
Was behält der Versicherer
Der Versicherer muss die Leistungen an den Versicherten zurückgeben. Hierbei könnten aber auch Kosten entstanden sein, die der Versicherungsnehmer erstatten muss. Hierbei geht es allerdings nicht um die Verwaltungskosten. Der Versicherungsnehmer muss
• erbrachte Versicherungsleistungen oder eine Risikoübernahme
• den an das Finanzamt abgeführten Solidaritätszuschlag und
• eine abgeführte Kapitalertragsteuer
tragen.
Weitere Kosten dürfen für den Versicherungsnehmer aber nicht entstehen. Das Widerspruchsrecht für den Versicherten entfällt aber auch nicht dann, wenn der Versicherte eine Leistungsrate bezahlt hat. Verträge nach dem Policenmodell sind allerdings dennoch wirksam. Immer hin verjährt aber das Recht auf Widerruf nicht. Eine Geltendmachung unterliegt aber einer 3-Jahres-Frist.
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