Richtungsweisende Entscheidung des BGH zur Bezeichnung "Himalayasalz"
07.06.2016 / ID: 229694
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
(Mynewsdesk) Bereits seit geraumer Zeit schreiben findige Anbieter unter der Bezeichnung "Himalaysalz" einem banalen unraffinierten Salz aus einem der größten Massenabbaugebiete eine besondere Exklusivität zu.
In der vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen - I ZR 86/13 - (abrufbar über http://www.bundesgerichtshof.de ) erstrittenen Bestätigung des Verbots der Bezeichnung "Himalayasalz" liegen die Urteilsgründe jetzt vor. Der BGH vertritt eine sogar noch strengere Auslegung, als sie der VGU seiner Klage zugrunde gelegt hatte. Damit hat die Entscheidung des BGH richtungsweisenden Charakter. Sie ordnet den Schutz der einfachen geografischen Herkunftsangabe in Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung erstmals nicht dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz, sondern dem Kennzeichenrecht zu. Anders als die qualifizierte Herkunftsangabe, mit der der angesprochene Verkehr besondere Eigenschaften des mit ihr gekennzeichneten Produkts verbinden muss, damit sie vor Irreführungen geschützt ist, ist die Verwendung einfacher Herkunftsangaben damit per se unzulässig, wenn mit ihr eine falsche Herkunftsvorstellung verbunden wird. Es kommt insofern nicht einmal objektiv darauf an, dass sie falsch ist; es genügt, wenn der Verbraucher die Herkunftsangabe mit einem anderen Herkunftsgebiet verbindet, als es tatsächlich gegeben ist. Der VGU hatte seinen Angriff in den Vorinstanzen noch damit begründet, dass der Verbraucher mit der Vorstellung, das Salz stamme aus dem Himalayamassiv, die Vorstellung einer besonderen Exklusivität verbinde, die den hohen Preis rechtfertige und die bei einem Salz enttäuscht wird, welches aus einem 200 km südlich des Himalaya gelegenen Abbaugebiet stammt, in dem Salz industriell abgebaut wird. Nach der Entscheidung des BGH kommt es auf eine solche Enttäuschung wohl zukünftig nicht einmal mehr an. Folge dieser neuen Rechtsprechung des BGH ist zudem, dass nach ihr gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei irreführenden geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorlage und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsbekanntmachung bestehen. Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografischen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verletzters sein.
Es bleibt abzuwarten, ob damit dem grassierenden Marketingkonzept des angeblichen "Himalayasalzes" endgültig ein Riegel vorgeschoben wurde, nämlich einem Marketingkonzept, das auf einem Mythos aufbauend und, wenngleich nicht im vorliegend entschiedenen Fall, so aber oft geradezu auf Irreführung angelegt darauf abzielt, unraffiniertes Steinsalz aus einem Massenabbaugebiet teuer als etwas Exklusives zu verkaufen
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