Steuerzahlung trotz Einspruch
12.06.2016
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Steuerzahlung beim Einspruch
Sie haben einen Steuerbescheid erhalten und sind nach einer Prüfung dieses Steuerbescheides der Überzeugung, dass dieser Steuerbescheid falsch ist.
Es muss also ein Einspruch eingelegt werden, innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Aber auch bei der Einlegung eines Einspruches bleibt die festgesetzte Nachzahlung fällig und kann vom Finanzamt auch Vollstreckt werden.
Lesen Sie, was Sie machen müssen, damit die Steuernachzahlung bei Einlegung eines Einspruches nicht gezahlt werden muss:
Der Einspruch muss beim zuständigen Finanzamt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist schriftlich eingelegt werden und muss die beanstandeten Sachverhalte genau beschreiben. Dem Finanzamt muss in dem Einspruchsschreiben dokumentiert werden, welche Fehler begangen wurden.
Außerdem ist ein weiterer wichtiger Antrag zustellen: der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Auch dieser Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen und die zu viel festgesetzte Steuer sollte beschrieben werden. Das Finanzamt soll nach § 361 der Abgabenordnung die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen.
Es ist anzuraten, dass der Einspruch und auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gut begründet ist, so dass die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides deutlich werden. Dies ist immer der Fall, wenn durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofes als oberstes Finanzgericht ein vergleichbarer Sachverhalt bereits entschieden wurde oder wenn ein Verfahren mit einem vergleichbaren Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Die Finanzämter lehnen die Anträge aus Aussetzung der Vollziehung gern ab. Zur Begründung werden angeführt dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen oder dass der Steueranspruch gefährdet sei und eine Sicherheitsleistung gefordert wird.
Lassen Sie sich davon nicht beirren. Sie haben gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung das Recht einen Einspruch einzulegen. Das Finanzamt hat nun die Möglichkeit diesen Einspruch abzulehnen und erteilt eine Einspruchsentscheidung, oder das Finanzamt kann auf Grund des Einspruches gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Wenn das Finanzamt über den eingelegten Einspruch gegen die Aussetzung der Vollziehung negativ mit einer Einspruchsentscheidung entschieden hat, haben Sie das Recht beim zuständigen Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dieses Recht auf eine Klage beim Finanzgericht haben Sie aber nur, wenn das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat oder die Vollstreckung des Steuerbescheides droht.
Um sich nicht in den Fallstricken der komplizierten Steuergesetzgebung zu verfangen, ist es in vielen Fällen zu empfehlen sich den Rat eines erfahrenen Steuerberaters einzuholen oder ihn mit dem Einspruchsverfahren zu beauftragen.
Sie haben einen Steuerbescheid erhalten und sind nach einer Prüfung dieses Steuerbescheides der Überzeugung, dass dieser Steuerbescheid falsch ist.
Es muss also ein Einspruch eingelegt werden, innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Aber auch bei der Einlegung eines Einspruches bleibt die festgesetzte Nachzahlung fällig und kann vom Finanzamt auch Vollstreckt werden.
Lesen Sie, was Sie machen müssen, damit die Steuernachzahlung bei Einlegung eines Einspruches nicht gezahlt werden muss:
Der Einspruch muss beim zuständigen Finanzamt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist schriftlich eingelegt werden und muss die beanstandeten Sachverhalte genau beschreiben. Dem Finanzamt muss in dem Einspruchsschreiben dokumentiert werden, welche Fehler begangen wurden.
Außerdem ist ein weiterer wichtiger Antrag zustellen: der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Auch dieser Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen und die zu viel festgesetzte Steuer sollte beschrieben werden. Das Finanzamt soll nach § 361 der Abgabenordnung die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen.
Es ist anzuraten, dass der Einspruch und auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gut begründet ist, so dass die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides deutlich werden. Dies ist immer der Fall, wenn durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofes als oberstes Finanzgericht ein vergleichbarer Sachverhalt bereits entschieden wurde oder wenn ein Verfahren mit einem vergleichbaren Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Die Finanzämter lehnen die Anträge aus Aussetzung der Vollziehung gern ab. Zur Begründung werden angeführt dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen oder dass der Steueranspruch gefährdet sei und eine Sicherheitsleistung gefordert wird.
Lassen Sie sich davon nicht beirren. Sie haben gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung das Recht einen Einspruch einzulegen. Das Finanzamt hat nun die Möglichkeit diesen Einspruch abzulehnen und erteilt eine Einspruchsentscheidung, oder das Finanzamt kann auf Grund des Einspruches gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewähren.
Wenn das Finanzamt über den eingelegten Einspruch gegen die Aussetzung der Vollziehung negativ mit einer Einspruchsentscheidung entschieden hat, haben Sie das Recht beim zuständigen Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Dieses Recht auf eine Klage beim Finanzgericht haben Sie aber nur, wenn das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat oder die Vollstreckung des Steuerbescheides droht.
Um sich nicht in den Fallstricken der komplizierten Steuergesetzgebung zu verfangen, ist es in vielen Fällen zu empfehlen sich den Rat eines erfahrenen Steuerberaters einzuholen oder ihn mit dem Einspruchsverfahren zu beauftragen.
http://www.steuerberater-zielinski.de
Steuerberater Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37 22391 Hamburg
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