Europäischer Gerichtshof urteilt: Deutsches Erbschaftsteuergesetz muss erneut geändert werden
04.07.2016 / ID: 232617
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Fast unbemerkt von deutschen Medien hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem ein wichtiges Urteil gefällt: Das deutsche Erbschaftsteuerrecht verstößt auch in der zuletzt aktualisierten Form gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit, wodurch EU-Bürger und Bürger aus Drittstaaten nicht mit deutschen Erben gleichgestellt werden. Der EuGH zwingt damit den deutschen Gesetzgeber zu einer erneuten Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes: Ausländische Erben müssen den gleichen Freibetrag bei Erbschaft- und Schenkungsteuer haben wie Deutsche, ohne weitere Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Erstritten wurde das Urteil in der Rechtssache C-479/14 "Hünnebeck" von der Düsseldorfer Beratungsgesellschaft ADKL, wo man den Mangel der EU-Rechtskonformität des deutschen Gesetzes erkannt hatte. "Der Gesetzgeber hat vor Jahren die richterliche Bestätigung für einen Fehler bekommen, diesen aber auch in der letzten Erbschaftsteuerreform nicht korrigiert", erklärt ADKL-Partner Marc Sarburg, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. "Da fragt man sich: Warum wird das nicht geändert?"
Sarburg vertritt in diesem Fall eine Mandantin, die in einen EU-Mitgliedsstaat umgesiedelt war, aber als Miteigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ihren Anteil im Rahmen einer Schenkung auf ihre Kinder übergeben wollte. Das Finanzamt wollte zur Besteuerung die Option der "beschränkten Erbschaftsteuerpflicht" heranziehen und nur einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro festsetzen. Dagegen liegt der Freibetrag für Schenkungen an die eigenen Kinder bei 400.000 Euro. Der Vorschlag des Amtes, die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht zu nutzen, hätte jedoch weitere Nachteile und damit eine Schlechterstellung gegenüber einem Inländer bedeutet. "Dies konnte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und widersetzte sich der Empfehlung des Finanzamtes", erklärt Rechtsanwalt Sarburg. "Da Anträge und Einsprüche erfolglos blieben, mussten wir Klage einreichen."
Das Finanzgericht Düsseldorf legte schließlich die Frage, ob das Optionsrecht des § 2 Abs. 3 ErbStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Mit dem Urteil "Hünnebeck" vom 8. Juni 2016 ist nun klar: Auch das geänderte Erbschaftsteuerrecht, in das die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht erst vor fünf Jahren eingefügt wurde, verstößt gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).
"Der deutsche Gesetzgeber wird daher erneut Änderungen am Erbschaftsteuergesetz vornehmen müssen", fasst Marc Sarburg zusammen. "Nun liegt es am Finanzgericht Düsseldorf, das Verfahren unserer Klägerin zum Abschluss zu bringen - jedoch unter neuen, gerechten Voraussetzungen."
Bildquelle: Kurt F. Domnik / Pixelio.de
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