Versagensgrund für Vorsteuerabzug
20.07.2016 / ID: 234195
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 20. Juli 2016*****Wie allen Unternehmern bekannt sein dürfte, kann die gezahlte Umsatzsteuer an die Lieferanten vom Fiskus zurückverlangt werden, sofern sie über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass die einzelnen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug immer weiter verschärft werden.
Mittlerweile gibt es Entscheidungen des Finanzgerichts Köln, des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes, die die Auffassung der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang stützen. Ein wichtiges Kriterium ist danach, dass die Rechnung die tatsächliche Anschrift des leistenden Unternehmers beinhaltet.
"Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie - um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden - überprüfen müssen, ob die Anschrift des leistenden Unternehmers auch tatsächlich identisch mit den tatsächlichen Gegebenheiten ist. Dies ist insbesondere wichtig bei der Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen. Überprüft man die Richtigkeit der Angaben nicht, kann man sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen, sondern verliert den Vorsteuerabzug", warnt Steuerberater Roland Franz.
Die neueste Entwicklung dieser Rechtsprechung kann nachgelesen werden in den Entscheidungen des Finanzgerichts Köln vom 28.04.2015, des BFH vom 22.07.2015 sowie des EuGH vom 22.10.2015.
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