Pressemitteilung von Monika Walther

Die elektronische Bilanz fürs Finanzamt


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Über die Auswertungsergebnisse der Pilotphase wird im Rahmen einer Veranstaltung am 16.08.2011 im BMF in Berlin informiert. Dort soll auch der überarbeitete Entwurf des Anwendungsschreibens erörtert werden, bevor eine endgültige Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene erfolgt.

Eine wichtige Regelung des aktuellen Entwurfs ist die zeitliche Verschiebung der allgemeinen Einführung der elektronischen Steuerbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz und E-GuV) über eine Härtefallregelung.

Grundsätzlich ist § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 15a EStG).Für Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese noch in Papierform abgegeben werden.Die Bilanz 2011 muss auch noch nicht dem amtlich vorgegebenen E-Bilanz-Datensatz entsprechen.

Das sind bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die Schlussbilanz für 2012 und bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Jahresabschluss 2012/2013. Verpflichtendes Erstjahr für die elektronische Abgabe ist somit bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die Steuerbilanz 2013 und bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Abschluss 2013/2014. Darüber hinaus sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine sowie Betriebe gewerblicher Art und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine Datenfernübertragung ab 2015 erstmals verpflichtend. Das gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, betrifft also den Jahresabschluss 2015 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr den Jahresabschluss 2015/16.
Für die Kaptialkontenentwicklung bei Personengesellschaften sind die als Mussfelder gekennzeichneten Positionen für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2013 (Übergangsphase) beginnen. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften dürfen für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2013 enden, im Freitextfeld "Sonder- und Ergänzungsbilanzen" im Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" übermittelt werden.
Für die Praxis sind insbesondere zehn Punkte von Bedeutung, die unter http://www.mws-buchhaltungsservice.de/wissenswertes/infoportal/ nachzulesen sind.

Fazit:
Durch den verlängerten Übergangszeitraum haben bilanzierende Selbstständige mehr Luft, um - soweit noch nicht geschehen - die notwendigen Anpassungen an die Taxonomie vorzunehmen.

Auch wenn der Abschluss zunächst wie gewohnt in Papierform erstellt werden kann, sollten die erforderlichen Umstellungsarbeiten im Hinblick auf die elektronischen Schnittstellen nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn erst im Alltag lässt sich das im Unternehmen vorhandene Fehlerpotenzial erkennen und rechtzeitig gegensteuern.
Vor allem ist zu prüfen, ob die derzeit eingesetzte Software künftig die geforderten amtlichen Datensätze zur Übermittlung bereitstellen kann, die ähnlich einem Kontenrahmen aus verbindlichen Taxonomiedateien bestehen müssen.

Der - wenn auch zunächst aufgeschobene Übergang von Papier zur EDV - wird für die Finanzverwaltung wie bereits die Einführung der Anlage EÜR langfristig betrachtet ein elektronisches Risikomanagementsystem für Verprobung, Prüfung auf Plausibilität, Mehrjahres- und Branchenvergleiche sowie zur Filterung von Auffälligkeiten bringen.
Die Vorauswahl risikobehafteter Fälle wird durch die elektronische Übermittlung erheblich erleichtert, weil hierbei das bundeseinheitliche Risikomanagementsystem KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung) zur Verfügung steht.

Über MWS-Buchhaltungsservice:
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In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool unterstützt der MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG. Es werden keine Rechts- und Steuerberatungen durchgeführt.

Weitere Informationen finden Interessierte unter http://www.mws-buchhaltungsservice.de/
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