Gründung einer GmbH zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung durch Auslaänder
17.11.2016
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Denn trotz der mit einer Existenzgründung verbundenen Risiken werden selbständige Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes als Erwerbstätigkeit betrachtet. Um tatsächlich bleiben zu dürfen gilt es allerdings, einige Rahmenbedingungen zu erfüllen. Paragraph 21 AufenthG gibt die Rahmenbedingungen vor, die Selbständige erfüllen müssen, um bleiben zu dürfen.
Absatz 1 des AufenthG nennt drei grundsätzliche Kriterien: Erstens muss ein wirtschaftliches Interesse bzw. regionales Bedürfnis bestehen; zweitens müssen positive Auswirkungen auf die hiesige Wirtschaft zu erwarten sein. Das dritte Kriterium ist die gesicherte Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich durch die Inlandsbehörden, wobei unter anderem regionale Gewerbebehörden, öffentlich-rechtliche Berufsvertretungen und Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer in den Entscheidungsprozess involviert sind.
Entschieden wird auf Basis von Unterlagen, die der angehende Unternehmer einreichen muss: Gemäß Paragraph 21 Absatz 1 müssen sie Aufschluss über die Tragfähigkeit der Geschäftsidee geben und belegen, dass ausreichend unternehmerische Erfahrung vorhanden ist. Auch die Höhe des Kapitaleinsatzes und Informationen zu neu geplanten Arbeits- und Ausbildungsplätzen müssen daraus hervorgehen. Positiv wird auch ein zu erwartender Beitrag zu Innvovation und Forschung bewertet.
Die Berliner Ausländerbehörde nennt als einzureichende Dokumente neben einem detaillierten Lebenslauf auch einen Businessplan samt typischer Komponenten. Dazu zählt ein Firmenprofil, die schriftliche Erläuterung des zugrunde liegenden Konzepts, eine möglichst ausgereifte Marketingstrategie sowie Details zur Finanzplanung (inklusive Ertragsvorschau, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplänen). Hinzu kommen die bereits erwähnten Informationen zu entstehenden Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie ggfs. zum positiven Einfluss der Geschäftsidee auf die Bereiche Innovation und Forschung.
Selbständige, die zum Personenkreis der Freiberufler gehören, müssen gemäß Absatz 5 des Paragraphen 21 weniger strenge Auflagen erfüllen. Sie benötigen vor allem eine gültige Berufsausübungserlaubnis und müssen belegen, dass sie zur Umsetzung ihres Vorhabens finanziell in der Lage sind.
Ob Start-Up oder Freiberufler: Eine vorhandene angemessene Altersversorgung ist ab einem Alter von 45 Jahren Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
imc Unternehmensberatung
Herr Andreas M. Idelmann
Neuer Zollhof 3
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