"Deutscher bAV Service" untermauert bAV-Alleinstellung: praktische Expertisen für den Rechtsanwender in der Beratungspraxis - www.deutscher-bav-serv
18.08.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Köln, 18. August 2011
Der mit Datum zum 01.08.2011 in den Markt eingetretene Deutsche bAV Service offeriert bislang nicht im Markt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorhandene Beratungsdienstleistungen als strategisch koordinierte Marktführungslösungen.
Der Deutsche bAV Service, als markenrechtlich geschützter Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH, ermöglicht in diesem Zusammenhang die Koordinierung und Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - samt integrierter umfassender Rechtssicherheit - für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen "Ein-Mann-GmbH" bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
Die betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten- bzw. Arbeitszeitkontenumsetzungen erhalten ihre komplexe Stellung im deutschen Rechtssystem durch das interdisziplinäre Zusammenspiel der verschiedensten Rechtsgebiete des allgemeinen Privat- bzw. Zivilrechts und durch die deshalb erforderliche rechtskonforme sowie handhabungs- und haftungssichere Anwendung dieser Rechtsbereiche auf ihre Fragen.
Vor diesem Hintergrund steht der Deutsche bAV Service für qualitativ hochwertige und führende Fachkompetenz im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Zahlreiche Rechtsanwender aus Unternehmens- und Beraterkreisen nutzen daher die durch den Deutschen bAV Service bereitgestellten Veröffentlichungen und Informationen rund um die "bAV" als "Nachschlagewerke" und "Fortbildungsmöglichkeiten" für ihre Anwendungspraxis.
Aktuell nahmen Rainer Gottwald und Andreas Jakob, beide Partner des Deutschen bAV Service, zu nachfolgenden Praxisfragen der betrieblichen Altersversorgung Stellung.
Absicherung von Berufsunfähigkeitsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung - Von Rainer Gottwald
Aufgrund der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach § 1 (1) S. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist es unabdingbar, dass die Zusage von Berufsunfähigkeitsleistungen in sämtlichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung nur in begründeten Einzelfällen und nach ausführlicher rechtlicher Beratung erteilt werden sollte.
Allein die unterschiedlichsten Begriffsverwendungen zeigen deutlich, wie der Anspruch und die biometrische Absicherung dieses Risikos auseinander fallen können. So spricht der § 1 (1) S. 1
BetrAVG von einer Invaliditätsversorgung, die Versicherungswirtschaft von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen und die gesetzliche Rentenversicherung spricht von einer Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (siehe § 240 (2) SGB VI).
Die einzelnen Definitionen unterscheiden sich so grundlegend voneinander, dass von der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit ohne übereinstimmende Formulierung zwischen schriftlich erteilter Zusage und Anspruch aus der individuellen Rückdeckungsversicherung dringend abgeraten werden muss. Eine Zusage ohne entsprechende Absicherung zu erteilen, widerspricht ohnehin sämtlichen kaufmännischen Grundsätzen.
Deckungsvermögen - Von Andreas Jakob
Für die Erfüllung des handelsbilanziellen Saldierungsgebots gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wird eine sog. "Zweckexklusivität" des Deckungsvermögens gefordert. Diese setzt die Insolvenzsicherheit der verpfändeten Vermögensgegenstände voraus, welche im Fall eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO oder eines Absonderungsrechts nach § 49 InsO für den Versorgungsberechtigten an den Vermögensgegenständen gegeben sein kann.
Eine Surrogationsklausel an den Verwertungserlösen sowie die Einbeziehung laufender Erträge sowie von Erträgen aus der Realisierung stiller Reserven muss berücksichtigt werden. "Zweckexklusivität" bedeutet auch, dass die Vermögensgegenstände im Verhältnis zu Dritten unbelastet sein müssen und jederzeit verwertet werden können. Dies ist bei betriebsnotwendigem Anlagevermögen nicht gegeben. Mögliche Vermögensgegenstände sind, im Unterschied zu den Anforderungen nach IAS 19.7 an plan assets, konzerninterne verpfändete Rückdeckungsversicherungen (vgl. IDW Stellungnahme RS HFA 30 Rz. 22 ff.).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang u.a., dass für die Verpfändung der Rückdeckungsanlage an versorgungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Das entsprechende Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009 (- 6 U 58/08 -, BeckRS 2009, 23857) hat diese von uns schon länger vertretene Meinung bestätigt. In der Praxis dürfte dieser Gesellschafterbeschluss bei den meisten Pensionszusagen nicht vorhanden und damit die Verpfändung nicht rechtlich wirksam zustande gekommen sein. Somit ist auch eine Saldierung nicht zu vertreten. Wird trotzdem saldiert, wird sich im Einzelfall die Frage nach der insolvenzrechtlichen Verantwortung stellen.
Die Erstellung und Überprüfung von Verpfändungsvereinbarungen gehört daher ausschließlich in die professionellen Hände gerichtlich zugelassener Rechtsberater.
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