Kleinunternehmer sollten immer die Umsatzsteuergrenze im Blick haben
19.08.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Als Kleinunternehmer sollten Sie am Jahresende Ihren Gesamtumsatz einschließlich Eigenverbrauch im Jahr 2010 ermitteln. Kommen Sie damit über die Grenze von 17.500 Euro, dürfen Sie die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2011 nicht mehr in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn schon jetzt absehbar ist, dass der Umsatz 2011 wieder unter dieser Grenze liegen wird. Wenn Sie kein Kleinunternehmer mehr sind, müssen Sie auf Ihre Umsätze Umsatzsteuer zahlen. Im Gegenzug sind Sie dann aber auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Tückisch: Fiktive Umsatzsteuer muss berücksichtigt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss bei der Berechnung des Umsatzes fiktive Umsatzsteuer einbezogen werden. Daraus ergibt sich folgende Netto-Umsatzgrenze:
Unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, beträgt die tatsächliche Netto-Umsatzgrenze 14.705,25 Euro. Das gilt beispielsweise für die meisten Dienstleister. Unterliegen die Leistungen dagegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent, liegt die Netto-Umsatzgrenze bei 16.355,14 Euro. Das gilt etwa für den Verkauf von Lebensmitteln oder Büchern, aber auch für bestimmte Leistungen im Kulturbereich.
Steuertipp: Wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind und Sie trotz Umsatzsteuerpflicht nicht einfach die Preise erhöhen können, ist es besonders wichtig für Sie, unter der Kleinunternehmergrenze zu bleiben. Denn in diesem Fall müssten Sie die Umsatzsteuer aus der eigenen Tasche zahlen. Um diesen Betrag wäre also Ihr Gewinn niedriger. Sie sollten deshalb möglichst schon vor Jahresende Ihren Umsatz aufmerksam verfolgen. Denn es könnte sich lohnen, auf weitere Umsätze bis zum Jahresende zu verzichten, wenn Sie dadurch auch im nächsten Jahr Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung haben.
Über MWS-Buchhaltungsservice:
MWS-Buchhaltungsservice mit Sitz in Tutzing am Starnbergersee, hat sich von Anfang an auf Buchhaltungslösungen für kleine und mittlere Unternehmen konzentriert und verfügt daher über umfassende Kenntnis der Herausforderungen seiner Zielkunden. Der Buchhaltungsdienstleister ist mittlerweile ein hoch spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen unter den bundesweit agierenden Buchhaltungsserviceanbietern. Außerdem verfügt MWS-Buchhaltungsservice über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als spezialisierte Outsourcing Unternehmenseinheit mit Buchhaltungsservice.
In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool unterstützt der MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG. Es werden keine Rechts- und Steuerberatungen durchgeführt.
Weitere Informationen finden Interessierte unter http://www.mws-buchhaltungsservice.de/
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