Vorfahrt für Steuersparer - Was Sie bei der betrieblichen Nutzung Ihres Autos beachten müssen
31.08.2011 / ID: 26385
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Leimen. Wer sein Fahrzeug geschäftlich nutzt, kann die Kosten anteilig von der Steuer absetzen. Aber wie weist man dem Finanzamt ordnungsgemäß die privat gefahrenen Kilometer nach? Viele scheuen das aufwändige Führen eines Fahrtenbuches und bevorzugen die bequemere Ein-Prozent-Regelung. Hier wird ein Prozent des Brutto-Neuwagenwertes als zu versteuernde Summe für die private Nutzung angesetzt.
Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen, weist auf die besonderen Erfordernisse dieser Vorgehensweise hin: Die sogenannte Pauschalwertmethode kommt nur für Selbstständige in Frage, die ihr Auto mindestens zur Hälfte für betriebliche Fahrten einsetzen. Die zweite Bedingung: Der PKW muss zum benötigten Betriebsvermögen zählen.
Sollte die private Nutzung des Firmenwagens unter einem Prozent liegen, lohnt es sich, jede Fahrt lückenlos in einem Fahrtenbuch zu notieren, rät die Kanzlei Ebenberger & Fuchs, Steuerberater Leimen. Hierbei verlangt der Fiskus, dass die Aufzeichnungen am ersten Januar des betreffenden Jahres beginnen. Nachträge oder Korrekturen sind nicht zulässig. Auch bei der gebundenen Form kennen die Steuerbehörden kein Pardon. "Eine Zettelsammlung reicht nicht", schmunzelt Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen. Es empfiehlt sich ein geschlossenes Fahrtenbuch in Papierform. Elektronische Fahrtenbücher sind nur dann zulässig, wenn eine nachträgliche Veränderung der Daten technisch unmöglich ist.
Der Steuertipp von Jochen Fuchs, Steuerberater Leimen: "Ob die Anwendung der Ein-Prozent-Regel oder der Einsatz eines Fahrtenbuchs günstiger ist, muss der Unternehmer erst am Ende des Jahres entscheiden. Führen Sie zur Sicherheit ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, dann haben Sie bei Ihrer Steuererklärung die Wahl, welche Berechnungsweise Ihnen den größeren Steuervorteil bringt."
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