Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Geburtstagsfeier


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 29.Juni 2017****Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstages sind in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16 entschieden hat, dass sich, allerdings trotz herausgehobenen persönlichen Ereignisses, aus den übrigen Umständen des einzelnen Falles ergeben kann, dass die Kosten einer solchen Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind.

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz führt weiter aus, dass nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs die Kosten für die Feier eines Geburtstages, bei Beachtung der folgenden Regeln, grundsätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können:

-Es dürfen nur Kollegen, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden eingeladen werden.
-Ehepartner, Verwandte, Freunde und Bekannte nehmen an der Feier nicht teil.
-Die Feier findet - zumindest teilweise - während der Arbeitszeit in Räumlichkeiten des Arbeitgebers (des Betriebes) statt.
-Die Kosten müssen sich in einem maßvollen Rahmen halten.
-Der Feiernde soll nachweisen können, dass er zusätzlich privat gefeiert hat und für die private Feier mehr Geld pro teilnehmende Person ausgegeben hat.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen

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