Abhängige Anlageberatung versus Unabhängige Anlageberatung.
15.11.2017 / ID: 276590
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
In diesen Tagen erhalten Kunden von Banken und Sparkassen Informationen, welche Art der Anlageberatung Ihre Bank erbringt. Abhängige Anlageberatung oder Unabhängige Anlageberatung. Die Anleger sollten diese Informationen genau lesen.
Der Gesetzgeber stärkt die Honorarberatung. "Unabhängige Anlageberatung" und "Unabhängiger Anlageberater" sind ab dem 1. Januar 2018 gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen. Verlässlich zu erkennen sind unabhängige Anlageberater ausschließlich über die Zulassung zum Honorarberater nach
§ 36c WpHG oder zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO. Die Zulassungen finden Sie im Impressum der Homepage eines Finanzdienstleisters.
Ein Verbot der abhängigen - auf Provision basierenden - Anlageberatung konnte sich in Deutschland politisch nicht durchsetzen, obwohl die Verbraucherschützer dieses seit langem fordern und es in anderen europäischen Ländern bereits Standard ist.
Die Begriffe "Finanzberater", "unabhängiger Finanzberater", "Vermögensberater", "unabhängiger Vermögensberater" sind gesetzlich nicht geschützt. Eine Aussage der Form "bester unabhängiger Finanzberater in Köln" ist werberechtlich zulässig, jedoch inhaltlich für den Anleger ohne jeden Aussagewert.
Hier eine Gegenüberstellung abhängiger Anlageberatung versus unabhängiger Anlageberatung:
Abhängige Anlageberatung erbringt eine Bank / Sparkasse/ ein Finanzdienstleister dann, wenn die Beratungsleistung durch die Vereinnahmung von einmaligen Abschlussprovisionen
(z. B. Ausgabeaufschlag) und jährlichen Vertriebsfolgeprovisionen der Produktlieferanten entlohnt wird. Als Anleger bezahlen Sie die abhängige Anlageberatung indirekt durch einmalige und jährliche Provisionen. Darüber hinaus ist die beratende Bank / Sparkasse an eine begrenzte Auswahl von Produktlieferanten (z.B. Fondsgesellschaften) gebunden und kann Ihnen nicht die gesamte Breite der am Markt verfügbaren Produkte/Fonds analysieren und anbieten. Der abhängige Anlageberater hat interne Vertriebsvorgaben und Margenziele zu beachten. Die Wahrnehmung des Kundeninteresses ist daher nur eines von mehreren Zielen des Beraters (Interessenskonflikt).
Unabhängige Anlageberatung wird ausschließlich durch Honorarberater (Zulassung nach § 36c WpHG) und Honorar-Finanzanlagenberater (Zulassung nach § 34h GewO) erbracht. Honorarberater unterliegen einem gesetzlichen Provisionsannahme Verbot. Als Mandant des unabhängigen Anlageberaters zahlen Sie keine Abschlussprovision, keinen Ausgabeaufschlag bei Fonds. Vertriebsfolgeprovisionen fallen aufgrund einer entsprechenden Fondsauswahl beim Honorarberater gar nicht erst an oder werden Ihnen vollständig erstattet. Der unabhängige Anlageberater ist an keinerlei Produktlieferanten gebunden und analysiert die gesamte Breite und Tiefe der am Markt verfügbaren Fonds / ETF / Produkte. Hierbei werden Produktqualität, Kosten, Risiken, Streuung der Emittenten etc. berücksichtigt. Der Honorarberater arbeitet frei von Interessenskonflikten ausschließlich im Interesse des Kunden. Als Mandant erhalten Sie für Ihr direkt und transparent gezahltes Beratungshonorar bessere Produkte mit geringeren Kosten und geringeren Risiken, eine qualitativ hochwertige Depotoptimierung und weniger Umschichtungen im Depot. In Folge erzielen Sie als Kunde eines unabhängigen Honorarberaters - nach Kosten - eine höhere Depotrendite.
Abhängige Anlageberatung versus Unabhängige Anlageberatung (https://www.spmc.de/unabhaengige-anlageberatung/abhaengige-anlageberatung-versus-unabhaengige-anlageberatung/)
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