Offene Ladenkasse, wenn Kunde namentlich nicht bekannt ist
07.12.2017 / ID: 278620
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 07. Dezember 2017*****In den Jahren 2016 und 2017 hat die Entwicklung der Thematik Kassenführung, elektronische Kassen und offene Ladenkassen ständig Anlass zur Berichterstattung gegeben. Denn die Gesetzgebung hierzu unterliegt ständiger Veränderung bedingt durch Finanzgerichtsprozesse, BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen seitens der Finanzverwaltung. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass sich gemäß dem Motto "nichts ist beständiger als der Wandel" immer wieder neue Erkenntnisse im Bereich der Vorgaben zur Kassenführung ergeben.
"Dass die offene Ladenkasse nach wie vor gesetzlich zugelassen ist, ist unbestritten. Trotzdem versucht die Finanzverwaltung ständig, die Kassenführungen der Unternehmen anzugreifen und insbesondere bei Unternehmen, die überwiegend Barverkehr haben, Beanstandungen zu finden und im Rahmen von Betriebsprüfungen Zuschätzungen vorzunehmen", berichtet Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Die neuste Entwicklung in diesem Bereich ist, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertritt, dass die offene Ladenkasse dann anzuwenden ist, wenn die Kunden namentlich dem Unternehmer nicht bekannt sind. Dies ist laut Finanzverwaltung zum Beispiel der Fall, wenn man in einem Schnellrestaurant eine Pizza oder an einem Kiosk eine Zeitschrift kauft.
Überall dort, wo aufgrund der Besonderheit des Unternehmens die Namen der Kunden bekannt sind, unterstellt die Finanzverwaltung neuerdings, dass hier entsprechende Belege anzufertigen und diese Bestandteil der ordnungsgemäßen Kassenführung sind. Als Beispiel werden angeführt: Restaurants, die fast ausschließlich aufgrund von Vorbestellungen der Gäste namentlich dem Unternehmer bekannt sind oder zum Beispiel Frisörbetriebe, die regelmäßig einen festen Kundenstamm und nicht ausschließlich Laufkundschaft haben.
"Daran sieht man, dass sich die Finanzverwaltung unter fiskalischen Gesichtspunkten alle möglichen Feinheiten ausdenkt, um die Unternehmer im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen zur Kasse zu bitten. Ob diese Auffassung der Finanzverwaltung rechtlich hält, wird sich in Zukunft durch entsprechende Urteile der Finanzgerichte oder des Bundesfinanzhofes zeigen. Aus Vorsichtsgründen kann man daher nur allen betroffenen Unternehmern empfehlen, entsprechende Aufzeichnungen im Zusammenhang mit ihren Terminkalendern zu führen und Einzelbelege zu erstellen und diese zu den Kassenunterlagen hinzuzufügen", rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. "Mehr ist besser als weniger!"
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