Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchhaltung - Betriebsprüfung


12.12.2017 / ID: 278932
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 12. Dezember 2017****Es ist erstaunlich, wie die Unternehmen in Deutschland auf die gesetzlichen Vorgaben wie die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung der Finanzbuchhaltung unter Datenübertragungsgesichtspunkten (GoBD), die seit 01. Januar 2016 gelten, reagieren. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, wundert sich, dass sich anscheinend niemand um die Vorschriften der GoBD kümmert. Zumal alle Rechnungen - seien es Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Kassenbelege etc. - innerhalb von 10 Tagen nach Eingang unveränderbar dokumentiert werden müssen.

Man muss es nicht digitalisiert festschreiben. Man kann auch ohne weiteres wieder in die Steinzeit zurück fallen und diese Vorschrift dadurch erfüllen, dass man manuell Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsbücher schreibt. Aber wer möchte das schon.

"Es gibt umfangreiche technische Möglichkeiten, diese gesetzliche Vorschrift zu erfüllen und wir haben in der Vergangenheit immer wieder diese Möglichkeiten aufgezeigt. Auch die in diesem Jahr häufig geforderte Vorlage der Verfahrensdokumentation des Unternehmens durch Betriebsprüfer wird seitens der Unternehmer teilweise leider belächelt und in unserer täglichen Praxis hören wir häufig die Aussage: Haben wir nie gemacht, ist nicht nötig. Machen wir nicht", berichtet Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

In diesem Zusammenhang wird ignoriert, dass die Finanzverwaltung das Recht hat, bei elektronischen Kassensystemen die Bedienungsanleitungen aller Kassen anzufordern ebenso wie die Programmierungsprotokolle bei der Erstprogrammierung der Kassensysteme und bei allen folgenden Änderungen. Sind im Prüfungszeitraum mehrere unterschiedliche Kassen im Einsatz, gilt dies für alle Kassen.

"Bei jeder Betriebsprüfung, die wir in diesem Jahr abgewickelt haben, und bei der Unternehmer elektronische Kassen im Einsatz hatten, wurden diese Unterlagen von den Betriebsprüfern angefordert. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung sehen bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften einen schwerwiegenden Mangel im Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchhaltung, was dazu führt, dass Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn seitens der Finanzverwaltung erfolgen können. Dies führt zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen. Es berechtigt den Betriebsprüfer - laut Meinung der Finanzverwaltung - auch dann Zuschätzungen durchzuführen, wenn sonst alles in Ordnung ist", warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Die Steuerberaterin rät eindringlich, diese Warnung nicht in den Wind zu schlagen und es nicht bei späteren Betriebsprüfungen darauf ankommen zu lassen: "Es kann nur teuer werden, denn die Finanzverwaltung will nur Ihr Bestes: Ihr Geld".

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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