So nutzt man Spielräume im Arbeitsvertrag
12.12.2017 / ID: 278963
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die zweite "Strategie-Runde für Arbeitgeber" Ende November bescherte der Augsburger Kanzlei Holz Sandmann Kühn erneut zahlreiche Besucher. Im Vortrag von Professor Dr. Bernd Sandmann ging es diesmal um die Tücken des Arbeitsvertrags und den wahren Hintergrund bestimmter Klauseln. Dabei wurde klar: Auch wer sich auf der sicheren Seite wähnt, kann einiges falsch machen.
Auch wenn mündliche Arbeitsverträge grundsätzlich wirksam sind: "Grundsätzlich sollten Arbeitgeber die Konditionen immer in einem schriftlichen Vertrag festhalten. Denn nur so kann man Gestaltungsspielräume nutzen", erläutert Bernd Sandmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die gibt es immer dort, wo sogenannte nachgiebige Vorschriften in Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bestehen. Dabei sollte man sich über seine Ziele im Klaren sein.
Ist zum Beispiel der flexible Einsatz des Arbeitnehmers an verschiedenen Einsatzorten gewünscht, so ist dies eindeutig im Vertrag festzuhalten. Für den Arbeitnehmer erhöht sich dadurch allerdings der Kündigungsschutz, gerade weil er flexibel einsetzbar ist. Soll die Belegschaft vor Überalterung geschützt werden? Dann regelt dies eine Klausel über die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum Renteneintritt. Will ich frühzeitigen Kündigungsschutz vermeiden, etwa bei der Übernahme von Azubis oder Menschen mit möglichem Sonderkündigungsschutz? Hier ist eine Klausel zur Probezeitbefristung die Lösung.
Weihnachtsgeld - wie vermeidet man die "betriebliche Übung"?
Bestimmte Ansprüche wie zum Beispiel auf Weihnachtsgeld sollen gar nicht erst entstehen? Dann muss im Vertrag eindeutig festgehalten sein, dass es hierauf keinen Rechtsanspruch gibt. Doch reicht dies aus, um die "betriebliche Übung" zu vermeiden, also die Ableitung eines Anspruchs aufgrund regelmäßiger Wiederholung? Keinesfalls, weiß Bernd Sandmann: "Dazu bedarf es einer weiteren Vertragsklausel sowie einer Absicherung außerhalb des Vertrags - zum Beispiel sollte man in der Lohnabrechnung ausdrücklich darauf hinweisen, dass auf die Zahlung von Weihnachtsgeld kein Rechtsanspruch besteht."
Gefahren bergen aber auch schlecht oder nicht ausreichend formulierte Klauseln. Wer etwa in einem Vertrag über ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich festhält "Das Recht zur ordentlichen Kündigung während der Dauer der Befristung bleibt unberührt", kann dem Arbeitnehmer vor Fristablauf nicht kündigen. Und richtig knifflig wird es, wenn Arbeitgeber Fortbildungen zahlen und die Kosten zurück haben wollen, sollte der Arbeitnehmer kurz darauf den Arbeitsplatz kündigen. "Um solche Vereinbarungen rechtssicher zu formulieren, muss man sich professionelle Hilfe holen, sonst hat man keine Chance", so Bernd Sandmann.
Zu ihren monatlichen Veranstaltungen lädt die auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Bayern ein. Die Fachanwälte für Arbeitsrecht geben praxisnahe Tipps und beantworten Fragen. Über Themen und Termine können sich Interessierte auf der Website unter http://www.hsk-arbeitsrecht.de (https://hsk-arbeitsrecht.de) informieren und anmelden.
Bildquelle: Friends Media Group/Ingrid Erne
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