Alles Wichtige zur Datenschutz-Grundverordnung
23.04.2018 / ID: 289179
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) löst die alte Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995 ab. Die DSGVO gilt unmittelbar in der gesamten Europäischen Union. Es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Firmen, Einzelunternehmen, Freiberufler und Vereine müssen handeln, sonst drohen hohe Bußgelder bis zu 20 Mio. Euro. Ab dem 25.Mai 2018 müssen alle Vorgaben umgesetzt sein.
Vielfach wird auch ein Datenschutzbeauftragter zwingend benötigt, der benannt und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn mindestens 10 Personen (ob Vollzeit, Teilzeit, Minijobber, Freelancer spielt keine Rolle) personenbezogene Daten verarbeiten. Egal was mit den Daten gemacht wird, ab 10 Personen ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Werden Daten besonderer Kategorien verarbeitet (z.B. Gesundheitsdaten), ist unabhängig von der Personenzahl ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter Pflicht. Dies betrifft z.B. Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Partnervermittlungen, ggf. Personalberatungen etc.). Auch Detekteien, Inkassobüros benötigen einen Datenschutzbeauftragten, egal wie viele Personen mit personenbezogenen Daten umgehen.
Hierbei bietet ein externer Datenschutzbeauftragter meist viele Vorteile. Soweit ein Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragter bestellt wird, genießt dieser Kündigungsschutz. Auch kann nicht jeder Mitarbeiter benannt werden. Dieser muss geeignet sein und es darf keine Interessenkollision vorliegen (damit scheiden der Geschäftsführer, Personalleiter, Vertriebsleiter, IT-Leiter etc. aus)
Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und was bis zum 25.05.2018 umzusetzen ist, erhalten Sie hier: https://www.firmen-datenschutz.eu/dsgvo/
Bildquelle: Tumisi / Pixabay
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