Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Erbschaft und Schenkung optimal gestalten


19.07.2018 / ID: 295841
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen, 19. Juli 2018****Pflegende Angehörige bekommen künftig einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 Euro. Normalerweise muss für Vermögen, das vererbt oder geschenkt wird, Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer gezahlt werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (http://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber hiervon aber einige Ausnahmen macht. So gilt unter anderem: Wer jemanden unentgeltlich pflegt, kann als Ausgleich dafür bis zu 20.000,00 Euro steuerfrei erben.

"Diese Regelung konnten viele Steuerpflichtige in der Vergangenheit aber nicht nutzen. Denn bislang hat die Finanzverwaltung den Freibetrag immer dann abgelehnt, wenn es eine gesetzliche oder moralische Verpflichtung zur Pflege gab, wie es insbesondere bei Familienangehörigen der Fall ist. Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Er lässt den Freibetrag auch dann zu, wenn der Erbe zivilrechtlich gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig wäre, wie z.B. Kinder gegenüber ihren Eltern. Was im Einzelfall zu tun ist, um dieses Urteil für sich zu nutzen, sollte der Betroffene mit seinem Steuerberater klären", rät Steuerberater Roland Franz.

Wenn zur Erbschaft- noch die Einkommensteuer hinzukommt
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass Vermögensteile zunächst einmal der Erbschaftsteuer unterliegen und einige Jahre später auf dieses Vermögen zusätzlich Einkommensteuer erhoben wird. Ein Beispiel hierfür ist der Verkauf von geerbten Immobilien oder Aktienpaketen kurz nach dem Tod des Erblassers.

Diese Doppelbelastung mit zwei unterschiedlichen Steuerarten führt für den Erben unter Umständen zu unzumutbaren Härten. "Um das zu vermeiden, gilt eine Einkommensteuerermäßigung für bereits mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte, wenn die Einkommensteuerbelastung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall eintritt. Die Einkommensteuer ermäßigt sich in diesen Fällen um den Prozentsatz, zu dem der Gesamterwerb mit Erbschaftsteuer belastet war", erklärt Steuerberater Roland Franz.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen

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