Berufskleidung und Fachliteratur richtig absetzen
25.07.2018 / ID: 296243
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 25. Juli 2018*****Ob Soldat, Koch oder Geistlicher - diese Berufsgruppen haben eines gemeinsam: Sie tragen Berufskleidung. Berufskleidung - auch Arbeitskleidung genannt - ist Kleidung, die man in der Regel ausschließlich während der Arbeitszeit wie eine Uniform oder eine Amtstracht trägt. Doch nicht jedes Kleidungsstück, das Sie beruflich tragen, ist gleichzeitig Berufsbekleidung. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass ein Kleidungsstück nämlich nur steuerlich absetzbar ist, wenn es so gut wie ausgeschlossen ist, dass dieses Kleidungsstück auch privat angezogen wird.
Der dunkle Anzug eines Bankers oder die teuren Schuhe einer Schuhverkäuferin gehen beispielsweise nicht als Berufsbekleidung durch. Schließlich könnten diese Kleidungsstücke auch privat getragen werden, wobei es ausreicht, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung besteht. Ob man das tatsächlich tut oder nicht, spielt keine Rolle.
"Nehmen wir an, Sie bekommen von Ihrem Chef keinen steuerfreien Zuschuss für die Anschaffung von Arbeitskleidung und er stellt Ihnen die benötigten Kleidungsstücke auch nicht kostenlos zur Verfügung. Wenn das der Fall ist, können Sie alle Kosten rund um Ihre Berufskleidung von der Steuer absetzen", erklärt Steuerberater Roland Franz.
Weiterbildung kann ganz schön ins Geld gehen. Wenn man dafür Fachliteratur bezieht, sind die Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar. Fachbücher und -zeitschriften zählen nämlich zu den Arbeitsmitteln und sind bei der Steuererklärung voll abzugsfähig. Doch nicht alle Bücher helfen dabei, Steuern zu sparen. Voraussetzung ist, dass die Fachliteratur eindeutig berufsbezogen ist oder dabei hilft, Einkünfte zu erzielen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man Fachzeitschriften (z.B. Betriebsberater) oder Fachbücher bezieht, die mit der fachlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.
Zeitschriften, bei denen das private Leseinteresse im Vordergrund steht, wie beispielsweise beim Spiegel, beim Stern oder bei gängigen Tageszeitungen, können jedoch grundsätzlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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