Künstlersozialabgabesatz auch 2019 unverändert
06.09.2018 / ID: 299268
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen, 06. September 2018*****Man wundert sich mittlerweile tatsächlich, wen bzw. welche Berufsgruppen die Künstlersozialkasse als Künstler bezeichnet. Deshalb weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, auf zwei für alle Unternehmen wichtige Punkte hin:
1. Künstlersozialkassenbeiträge werden nie fällig, wenn Unternehmen Rechnungen von Kapitalgesellschaften bekommen (GmbH, GmbH & Co. KG, AG).
2. Bei Einzelkämpfern sieht dies anders aus. Natürliche Personen, die eine Einzelfirma betreiben, können künstlersozialabgabepflichtig werden. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre kann man davon ausgehen, dass Einzelunternehmer, die sich um Internetseiten kümmern, Anzeigen in Zeitungen gestalten etc., auf jeden Fall unter die Künstlersozialkasse fallen.
"Sollten Sie bei der Beurteilung der Frage, wer ist Künstler und wer nicht, Probleme haben, helfen wir gerne weiter. Auf jeden Fall kann man sagen, dass der Künstlersozialabgabesatz für das Jahr 2019 bei 4,2 % bleibt, also unverändert wie zurzeit", erklärt Steuerberater Roland Franz.
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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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