Rechtswahl treffen - Ärger und Kosten vermeiden
22.11.2018 / ID: 305426
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen-Nach der seit dem 17. August 2015 verbindlichen EU-Erbrechtsverordnung regelt derjenige Mitgliedsstaat die erbrechtlichen Fragen, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. Art. 4 EuErbVO). Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es dabei dahinstehen kann, wo sich die ganze Erbschaft tatsächlich befindet.
"Nicht selten kommt es nämlich vor, dass Deutsche ihren Lebensabend im Ausland ausklingen lassen, weil dort beispielsweise die Lebenshaltungskosten geringer sind. Deshalb sollte es für sie ratsam sein, ein Testament zu errichten und dort das vertraute Recht ihrer Staatsangehörigkeit für anwendbar zu erklären", rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz."Im Streitfall könnte ansonsten die berechtigte Frage aufgeworfen werden, welches Recht zur Anwendung gelangt. Diese Frage haben dann die Gerichte zu beantworten, wobei es je nach Einzelfall zu mehr oder weniger bösen Überraschungen kommen kann."
Das Gericht hat dabei alle Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu berücksichtigen. Diese können sein: Die Dauer und Regelmäßigkeit von Besuchen, spezifische Bindung an einen Staat, Sprachkenntnisse, Lage des Vermögens. Es geht um den tatsächlichen Lebensmittelpunkt mit einer Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände vor und zum Zeitpunkt des Todes.
In einem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 02.01.2018 Az. I-10 W 35/17) verstarb ein deutscher Staatsangehöriger im Alter von 80 Jahren in Spanien. In dritter Ehe verheiratet, hatte er vier Kinder. Von seiner letzten Ehefrau lebte er getrennt, zog anschließend aus der ehelichen Wohnung in Deutschland aus und lebte bis zu seinem Tod in Spanien.
Es war somit unklar, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden war. Das OLG hat letztlich entschieden, dass der letzte Aufenthaltsort nun doch Deutschland gewesen ist. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod eine Rechtsstreitigkeit in Deutschland angestrengt und dabei seine spanische Adresse mit dem Zusatz "derzeit", was so viel heißt wie vorübergehend, angegeben hatte. Dass dieser in Spanien verstorben ist, hielt das Gericht für unerheblich. Die zur Beantwortung dieser Frage angefallenen Kosten, Zeit und Nerven hätte man durch eine wirksame Rechtswahlklausel im Vorfeld vermeiden können.
Aus Erfahrung weiß Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz: "Die Gerichte kommen nicht immer zu derartigen Ergebnissen mit der Folge, dass ausländisches Recht mit all seinen Ecken und Kanten zur Anwendung kommt. Dies kann ggf. am Ende des Tages zu Ergebnissen führen, die nicht im Sinne des Erblassers gewesen sind. Es muss zwar erwähnt werden, dass die Regelung der Rechtswahl beispielsweise in einem Testament zusätzliche Gebühren auslöst, diese sind jedoch im Vergleich zu den sonst so gravierenden Nachteilen ohne diese Regelung absolut zu vernachlässigen".
Demzufolge rät Bettina M. Rau-Franz, in der jeweiligen Verfügung von Todes wegen die gewünschte Rechtswahl zu treffen bzw. eine solche durch ein Nachtragstestament zu ergänzen.
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