Pressemitteilung von Herr Dr. Patrick Peters

Übergangene Erben können Pflichtteil geltend machen


29.11.2018 / ID: 306037
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Übergangene Erben können Pflichtteil geltend machenDas deutsche Erbrecht schützt Ehegatten und Abkömmlinge davor, dass sie im Erbfall völlig übergangen werden und keinerlei Anteil an der Erbmasse nehmen. Der Ansatz: Kein Erblasser kann seine nächsten Angehörigen einfach so vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausschließen. Jeder Erblasser kann zwar in seinem Testament grundsätzlich eigene, von der gesetzlichen Erbfolge abweichende, Regelungen treffen. Dabei kann er auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aber das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einen Pflichtteil für Abkömmlinge des Erblassers, aber auch für dessen Ehegatten und - in bestimmten Fällen - den Eltern vor.


"Wir sehen aber in der Praxis immer wieder, dass dieses Übergehen versucht wird. Dann sollen unbequeme Erben oder der Ehegatte, mit dem man zwar noch verheiratet ist, aber nicht mehr zusammenlebt, ‚enterbt' werden", sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Christopher Riedel (www.christopherriedel.de). Er berät seine Mandanten sowohl bei der Strukturierung im gesamten Erbrecht mit einem Fokus auf der Strukturierung komplexer Vermögensnachfolgen als auch im gesamten Pflichtteilsrecht. Dr. Christopher Riedel hat die Website http://www.mein-pflichtteil.de eingerichtet und informiert dort über die wichtigsten Fragestellungen des deutschen Pflichtteilsrechts.


In solchen Situationen benötigen übergangene Erben dann einen rechtlichen Berater und Ansprechpartner, der ihre Interessen durchsetzt und sie darüber aufklärt, welche Ansprüche sie gegen die Erben stellen können. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und hängt von der Erbquote sowie weiteren Parametern ab. Die Höhe ist dementsprechend von Fall zu Fall unterschiedlich und muss jeweils individuell errechnet werden. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch.


"Der Anspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es vermeintlich nachvollziehbare Gründe für das Übergehen gibt, zum Beispiel Zweifel an der Eignung eines Kindes zur oder auch persönliche Annimositäten. Eine Pflichtteilsentziehung kann aber nur auf ganz bestimmte im Gesetz genau und abschließend aufgezählte Gründe gestützt werden. Dazu gehören zum Beispiel strafrechtlichrelevante Vorfälle oder die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht", betont Christopher Riedel.


Der Experte weiß, dass es in der Praxis für Betroffene oftmals schwierig ist, sich mit dem Thema Pflichtteil zu befassen. "Regelmäßig ist die Situation des Pflichtteilsberechtigten dadurch gekennzeichnet, dass er seinen Zahlungsanspruch gar nicht beziffern kann, weil ihm die hierfür erforderlichen Informationen fehlen. Aus diesem Grund gewährt ihm das Gesetz verschiedene, voneinander unabhängige Informationsansprüche, die sich ebenfalls gegen den beziehungsweise die Erben richten." Christopher Riedel begleitet seine Mandanten sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren dabei, Auskunft über den Bestand des pflichtteilsrelevanten Nachlasses und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu erhalten. Außerdem geht es darum, eine fundierte Bewertung der Nachlassgegenstände und Schulden zu erhalten. Denn das alles istVoraussetzung dafür, den eigentlichen Zahlungsanspruch zu beziffern und durchzusetzen.


Ebenso ist Riedel an der Seite der Mandanten, wenn es darum geht, noch zu Lebzeiten eines Erblassers bestimmte Regelungen zu finden, um späteren Pflichtteilsansprüchen vorzubeugen oder sie im Rahmen des Möglichen zu reduzieren. Ein Weg dafür kann die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts (gegen Abfindung) sein, um die späteren Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers auszugleichen. "Auch in diesem Falle kommt es oft auf die korrekte Berechnung der Ansprüche und - in jedem Fall - die Erstellung eines tragfähigen Vertrags an."
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Dr. Christopher Riedel, LL.M.
Herr Dr. Christopher Riedel
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40212 Düsseldorf
Deutschland

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email : info@christopherriedel.de

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