Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Steuerhinterziehung durch Erben und Zuwendungsempfänger


14.02.2019 / ID: 311712
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen - Nicht nur ein uns allseits bekannter Staatenlenker hat es mit der Schenkungssteuer nicht allzu ernst genommen...Aber Spott beiseite: Man sitzt schneller in der Falle, als man denkt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de)in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungssteuer in der letzten Zeit vermehrt Gegenstand der Rechtsprechung der Strafgerichte gewesen ist. Laut Statistischem Bundesamt lag das im Jahr 2016 verschenkte und vererbte Vermögen bei rund 109 Milliarden Euro.

"Regelmäßig konnten wir feststellen, dass Personen, welche ein Schwarzgeldkonto im Ausland unterhalten, keinerlei Vorsorge für den Fall ihres Ablebens getroffen haben. Deren Erben sind dann mit der Frage konfrontiert, was sie unternehmen müssen, um sich nicht strafbar zu machen und oftmals ist es so, dass die Erben über gar keine näheren Informationen über dieses Kapital verfügen", weiß Steuerberater Roland Franz zu berichten.

Aber als Gesamtrechtsnachfolger geht hinsichtlich der Einkommensteuer die Pflicht des Erblassers auf die Erben über, d.h., der oder die Erben treten materiell- und verfahrensrechtlich in die abgaberechtliche Stellung des Erblassers ein.

Die Erben trifft hinsichtlich der Einkommensteuererklärung des Erblassers eine Berichtigungspflicht. Diese Berichtigungspflicht greift selbst dann, wenn der Erblasser aufgrund von Demenz in den letzten Jahren gar nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen.

Verletzen die Erben vorsätzlich ihre Berichtigungspflicht, machen sie sich nach § 370 der Abgabenordnung einer Steuerhinterziehung strafbar.

"Hat der Erblasser gar keine Erklärung abgegeben, trifft die Erben aus ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolger auch die Verpflichtung, entsprechende Erklärungen für noch nicht verjährte Zeiträume abzugeben. Tun sie dies nicht, machen sie sich (wiederum) strafbar. Es bleibt festzuhalten, dass Sie sich beim Finanzamt melden müssen. Für Sie besteht Anzeigepflicht! Tun Sie das nicht, begehen Sie eine Steuerhinterziehung!", warnt Steuerberater Roland Franz.

Im deutschen Steuerrecht wird die Erbschaftsteuer und die Schenkungssteuer nur durch ein Gesetz geregelt, das Erbschaftsteuergesetz. Was bei der Frage zur Hinterziehung von Schenkungssteuer, z.B. bei ehebedingten Zuwendungen, bei Verschweigen von Vorschenkungen, hinsichtlich Strafverfolgungsverjährung bei Hinterziehung von Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer zu tun ist und wann Festsetzungsverjährung eingetreten ist, umfasst ein großes Feld.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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