Pressemitteilung von Bettina M. Rau-Franz

Kassen-Nachschau: Kassenprüfung durch das Finanzamt


13.03.2019 / ID: 313825
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Essen - Die zum 1. Januar 2018 neu eingeführte Kassen-Nachschau bedeutet, dass die Finanzverwaltung unangekündigt die Kasse in Unternehmen prüfen kann. Das Thema wird Unternehmen daher auch noch 2019 begleiten. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, fasst die wesentlichen Punkte noch einmal zusammen:

Der Kassen-Nachschau unterliegen u.a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, aber auch App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.

Der Finanzbeamte kann zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sogenannten Kassensturz verlangen - jederzeit und unangemeldet. Allerdings hat sich der Beamte auszuweisen.

Eine Beobachtung der Kasse und deren Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kasse und ihre Handhabung erfolgen.

"Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann. Formlos heißt in diesem Fall mündlich mit Vorzeigen des Ausweises. Natürlich kann man gegen diesen "Verwaltungsakt" Einspruch einlegen. Der Finanzbeamte ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau", erläutert Steuerberater Roland Franz.

Sofern ein Anlass zur Beanstandung der Kassenaufzeichnungen, Kassenbuchungen oder nach dem 31. Dezember 2019 der zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung besteht, kann der Finanzbeamte ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen.

"Steuerpflichtige haben auf Verlangen des Finanzbeamten für einen von diesem bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in ihre (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie in die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Finanzbeamte kann in diesen Fällen auch schon vor dem 1. Januar 2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden", erklärt Steuerberater Roland Franz.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen

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