Arbeitgeberzuschuss zur bAV - Verbraucherfrage der Woche der ERGO Lebensversicherung
02.05.2019 / ID: 317924
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Fabienne L. aus Kassel:
Arbeitgeber sollen seit Neuestem verpflichtet sein, etwas zur betrieblichen Altersversorgung ihrer Mitarbeiter dazu zu zahlen. Stimmt das? Und was steckt dahinter?
Herbert Nowak, bAV-Experte von ERGO:
Bisher war es Arbeitgebern selbst überlassen, ob sie sich an der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ihrer Mitarbeiter beteiligen oder nicht. Das hat sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert: Zahlt ein Arbeitnehmer über die sogenannte Gehaltsumwandlung Teile seines Bruttogehalts in eine bAV ein, dann spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Diese Ersparnis muss er seit dem 1. Januar 2019 bei neu abgeschlossenen Verträgen an den Mitarbeiter weitergeben und zwar in Form einer Zuzahlung zu dessen bAV. Tarifverträge können allerdings andere Regelungen vorschreiben. Die Höhe des Zuschusses beträgt 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Gehalts. Liegt die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge beim Unternehmen allerdings unter 15 Prozent, kann der Chef entscheiden, ob er dennoch pauschal 15 Prozent des umgewandelten Betrages zuschießt oder nur den Prozentsatz der tatsächlichen Ersparnis. Aber der Arbeitgeber kann auch mehr tun: Bis zu 25 Prozent des umgewandelten Betrages bleiben für ihn in der Regel aufwandsneutral. Arbeitnehmer, die ältere bAV-Verträge haben, können ab dem 1.Januar 2022 mit dem verpflichtenden Zuschuss ihres Arbeitgebers rechnen.
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