BMF-Schreiben zur E-Bilanz
18.10.2011 / ID: 32775
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Gegenüber dem Entwurf vom Juli 2011 haben sich noch einige Änderungen ergeben. So bleibt es bei der Nichtbeanstandungsregelung für 2012, das heißt, die elektronische Bilanz kommt erst ab dem Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr 2013 zur Anwendung.
Bilanz und GuV können für Wirtschaftsjahre einschließlich 2012 noch in Papierform abgegeben werden. Außerdem wurde für Personengesellschaften für die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung die Übergangsfrist verlängert, das heißt, die zwingende Übermittlung muss erst ab dem Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr 2015 erfolgen.
Für die gesonderte Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen wurde ebenfalls die Übergangsfrist verlängert. Diese können noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2015 enden, im Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" übermittelt werden.
Neu aufgenommen wurde der Hinweis auf eine Härtefallklausel, die unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin auch Papierbilanzen zulässt.
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