AMEX & Zeller Versicherungsmakler GmbH informiert zur Arbeitslosenversicherung für Grenzgänger
23.12.2020 / ID: 359166
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Die Schweiz ist laut Statistischem Bundesamt das dritt reichste Land der Welt. Entsprechend hoch ist das Schweizer Durchschnittsgehalt. Angesichts der nicht minder hohen Lebenshaltungskosten profitieren insbesondere Berufspendler aus grenznahen Regionen Deutschlands von diesem sehr guten Lohnniveau. Doch auch als Grenzgängerin und Grenzgänger ist man nicht vor Arbeitslosigkeit geschützt.
"Zum Thema Arbeitslosigkeit als Grenzgängerin oder Grenzgänger gibt es folgende wichtige Informationen zu beachten", sagt Rainer Zeller, Geschäftsführer der AMEX & Zeller Versicherungsmakler GmbH und führt aus: "Die Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung (AHV) müssen in der Schweiz bezahlt werden. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind verpflichtet, sich mindestens drei Monate vor der eintretenden Arbeitslosigkeit persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, spätestens jedoch drei Tage nach Kenntnisnahme der zu erwartenden Arbeitslosigkeit. Tritt die Arbeitslosigkeit ein, erhalten Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Deutschland Arbeitslosengeld".
Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Pflichtbeiträge sei, wie Zeller weiter erläutert, der Schweizer Bruttoverdienst. Der Antrag werde in Deutschland gestellt und der Beitragssatz betrage 2,2 Prozent des für die AHV maßgebenden Lohnes, jedoch höchstens bis zur Bemessungsgrenze von 148.200 Schweizer Franken pro Jahr.
"Der Beitrag wird je zur Hälfte von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getragen. Für Einkommen über 148.201 Schweizer Franken pro Jahr beträgt der Beitragssatz ein Prozent, der ebenfalls je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird", so Rainer Zeller und hat noch einen Tipp für Interessierte: "Für weitere Informationen oder Unterstützung zur Grenzgängertätigkeit in der Schweiz, stehen wir bei AMEX & Zeller in Buggingen gerne mit unserem langjährigen Knowhow persönlich zur Verfügung."
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