Haben Sie schon alle Ihre Sicherheitsdatenblätter aktualisiert?
06.02.2023 / ID: 385193
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Es ist Anfang Februar. Vielen ist die VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION immer noch unbekannt - sowohl auf der Seite der Hersteller und Händler als auch auf der Seite der nachgeschalteten Anwender.Vollständig ausgeschrieben lautet sie: VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
Folgen: Spätestens seit dem 01.01.2023 sind Sicherheitsdatenblätter auf Basis des "ANNEX II ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS" dieser Verordnung zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.
Vereinbaren Sie jetzt bei der jeder Bestellung die Übermittlung des Sicherheitsdatenblattes in aktueller und fehlerfreier Form als Hauptleistungspflicht, d.h. Sie sollten sich bei Abschluss des Kaufvertrages ausdrücklich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB vorbehalten.
Beispieltext:
Menge, Gefahrstoffbezeichnung etc.
Vertragswesentlicher Bestandteil ist die Übermittlung des fehlerfreien Sicherheitsdatenblattes gemäß § 5 GefStoffV in aktueller Fassung (siehe auch VERORDNUNG (EU) 2020/878 DER KOMMISSION). Bei Nichtübermittlung behalten wir uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach §320 BGB vor.
Sollten Sie Fragen haben, so melden Sie sich bei mir.
Ich verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
Quelle: https://dr-frenzel.com/aktuelle-sicherheitsdatenblaetter-sdb/
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