Steuerermäßigung Teil II
27.04.2023 / ID: 390454
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass diejenigen Tätigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen, die nicht zu den handwerklichen Leistungen gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Darunter fallen folgende Tätigkeiten:
-Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer)
-Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
-Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge.
Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:
-Personenbezogene Dienstleistungen wie z.B. Hausfrisör, Podologe
-Leistungen von Abrechnungsfirmen für Heizungsenergie bzw. Wasserverbrauch
-Kosten für die Hausverwaltung sowie Müllgebühren
-Wach- und Schließdienst (Objektkontrolle, Bereithalten einer Alarmvorrichtung)
-Entrümpelung einer Wohnung im Zuge einer Haushaltsauflösung.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr (einheitlicher Höchstbetrag).
Pflege- und Betreuungskosten
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst auch Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen anfallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Steuerberater Roland Franz verrät: "Die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen erfolgt ebenfalls mit 20 Prozent der Aufwendungen bis zum einheitlichen Höchstbetrag i.H. von 4.000 Euro. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund der Unterbringung in einem Altenwohn- oder Pflegeheim sind begünstigt. Auf einen eigenen Haushalt im Wohn- oder Pflegeheim kommt es hierbei nicht an."
Beispiel: Die Aufwendungen für die häusliche Pflege des V von 3.900 Euro im Jahr sind begünstigt. Anzurechnen sind aber die Leistungen der Pflegeversicherung i.H. von 2.460 Euro. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent von 1.440 Euro = 288 Euro.
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Roland Franz & Partner, Steuerberater
Moltkeplatz 1
45138 Essen
Deutschland
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