Steuerermäßigung Teil II
27.04.2023 / ID: 390454
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Darunter fallen folgende Tätigkeiten:
-Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer)
-Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
-Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge.
Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:
-Personenbezogene Dienstleistungen wie z.B. Hausfrisör, Podologe
-Leistungen von Abrechnungsfirmen für Heizungsenergie bzw. Wasserverbrauch
-Kosten für die Hausverwaltung sowie Müllgebühren
-Wach- und Schließdienst (Objektkontrolle, Bereithalten einer Alarmvorrichtung)
-Entrümpelung einer Wohnung im Zuge einer Haushaltsauflösung.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr (einheitlicher Höchstbetrag).
Pflege- und Betreuungskosten
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst auch Aufwendungen, die für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen anfallen. Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen. Steuerberater Roland Franz verrät: "Die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen erfolgt ebenfalls mit 20 Prozent der Aufwendungen bis zum einheitlichen Höchstbetrag i.H. von 4.000 Euro. Auch Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund der Unterbringung in einem Altenwohn- oder Pflegeheim sind begünstigt. Auf einen eigenen Haushalt im Wohn- oder Pflegeheim kommt es hierbei nicht an."
Beispiel: Die Aufwendungen für die häusliche Pflege des V von 3.900 Euro im Jahr sind begünstigt. Anzurechnen sind aber die Leistungen der Pflegeversicherung i.H. von 2.460 Euro. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent von 1.440 Euro = 288 Euro.
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Roland Franz & Partner, Steuerberater
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Deutschland
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