Verträge zwischen nahen Angehörigen - Fallstricke
25.05.2023 / ID: 392240
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Aber: Das Bundesfinanzministerium besteht auf zivilrechtlicher Wirksamkeit - und das heißt:
Das Bundesfinanzministerium will dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden und begründet dies wie folgt:
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen seien
-die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge,
-die tatsächliche Durchführung der Verträge wie vereinbart,
-ein Vertragsinhalt wie er zwischen Fremden üblich ist (sog. Fremdvergleich).
"In jedem Fall muss die zivilrechtliche Wirksamkeit, die tatsächliche Durchführung und der sogenannte Fremdvergleich beachtet werden!", betont Steuerberater Roland Franz.
Was bedeutet Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Angehörigen?
Es steht Angehörigen natürlich grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Vertrages üblicherweise vereinbaren würden (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 7. November 1990 (BStBl 1991 II S. 291), vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391) und vom 12. Februar 1992 (BStBl II S. 468)).
"Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen", erläutert Steuerberater Roland Franz, "die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind." Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 581) und vom 15. April 1999 (BStBl II S. 524)).
Gleiches gilt auch, wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft an Angehörige schenkweise abtreten.
"Eine weitere, gerne bei Betriebsprüfungen angewandte Fremdvergleichsprüfung ist die Prüfung, ob dem angestellten Angehörigen zivilrechtlich überhaupt gestattet ist, einen Vertrag einzugehen. Wenn zum Beispiel der Ehegatte ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Darf er nach seinem Arbeitsvertrag überhaupt ein weiteres Arbeitsverhältnis eingehen?", gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Welche Pflichten bestehen, wenn er dies darf, und muss er/sie dies dem ersten Arbeitgeber anzeigen oder bestehen vielleicht Beschränkungen in Art und Umfang der Tätigkeit in einem weiteren Arbeitsverhältnis? Ist das anderweitige Arbeitsverhältnis ein sog. 520 Euro Job? Wie hoch ist der dortige Arbeitslohn? Gibt es womöglich einen Konflikt mit der 520-Euro-Grenze?
Fazit:
Vor Abschluss eines Angehörigen- Arbeitsverhältnisses sollte unbedingt eine entsprechende Fremdvergleichsprüfung stattfinden und in den Akten des Unternehmens schriftlich dokumentieret werden.
Welche Folgen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit?
Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 (BStBl 2011 II S. 24)).
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