Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil II
27.07.2023 / ID: 396003
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die im Kapital- und Zahlungsverkehr bestehenden Meldepflichten sowohl für Unternehmen als auch für natürliche Personen gelten.Im Kapital- und Zahlungsverkehr mit Drittländern sind unter anderem meldepflichtig:
-Vermögen von Inländern im Ausland
-Vermögen von Ausländern im Inland
-ein- und ausgehende Zahlungen (ohne Zahlungen für Wareneinfuhren, Ausfuhrerlöse) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern
-Zahlungen im Transithandel
-Zahlungen von Seeschifffahrtsunternehmen
-Erwerb bestimmter Unternehmen
Weitere Pflichten sind
-die Pflicht zur Meldung ausländischer Unternehmensbeteiligungen und Gesellschafter
-die Meldepflicht für ausländische Forderungen und Verbindlichkeiten
Zur Meldung verpflichtet ist grundsätzlich der Inländer. Die Meldungen sind elektronisch zu übermitteln und in der Regel an die Deutsche Bundesbank zu richten. Abweichend hiervon sind meldepflichtige Unternehmenserwerbe dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitzuteilen.
Die Z4-Meldung muss bei der Deutschen Bundesbank bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats erfolgen. Andernfalls ist die Meldung verspätet und gilt als nicht abgegeben. Bei vergessenen oder verspäteten, aber auch bei fehlerhaften oder unvollständigen Meldungen besteht das Risiko, dass das zuständige Hauptzollamt (§ 22 Abs. 3 AWG) ein Bußgeldverfahren einleitet (vgl. § 19 Abs. 3 Ziffer 1b AWG i.V.m. § 81 Abs. 2 Ziffer 19 AWV). Gemäß § 19 Abs. 6 AWG kann die zuständige Zollbehörde bei Verstößen gegen die AWV-Meldepflicht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR pro Verstoß, d.h. für jede nicht gemeldete Zahlung, verhängen.
"Unternehmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, ob sie die Meldevorschriften einhalten. Ein Verstoß kann z.B. im Rahmen einer Zollprüfung oder einer Außenwirtschaftsprüfung aufgedeckt werden. Gemäß § 23 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind die Behörden befugt, in solchen Fällen ergänzende Auskünfte beim Betroffenen einzuholen", erklärt Steuerberater Roland Franz. Bei der Beantwortung von Auskunftsersuchen sollte sorgsam abgewogen werden, welche Informationen preisgegeben werden. Grundsätzlich muss sich das Unternehmen nicht selbst belasten.
"Die oben angeführten Informationen stellen lediglich einen kurzen Überblick über bestehende Meldepflichten und Beschränkungen im Kapital- und Zahlungsverkehr dar", warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: "Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen Finanzsanktionsrechtsakte je nach Art entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden können".
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Roland Franz & Partner, Steuerberater
Moltkeplatz 1
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Deutschland
0201-81095-0
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