Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
07.09.2023 / ID: 398088
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass das Bundesministerium der Finanzen am 12. Juni 2023 ein Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen veröffentlicht hat, wonach in bestimmten Fällen auf die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit verzichtet werden kann.Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen und ein ab dem 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.
Grundsatz
Auch in den Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf die Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.
Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzämter aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie angewiesen wurden, es nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen - die erst durch die Installation einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibende (geworden) sind und die umsatzsteuerlich Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage und ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden - auf die steuerliche Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.
"Die vorstehende Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde. Sollte es allerdings aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich sein, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern", erklärt Steuerberater Roland Franz.
Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (Erlass) vom 12. Juni 2023, Aktenzeichen IV A 3 - S 0301/19/10007 :012.
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