Umsatzsteuer-Sonderprüfung
29.09.2023 / ID: 399502
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Jede Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet unabhängig vom allgemeinen Turnus einer Betriebsprüfung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderprüfer im Einsatz.
Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.
Die Sonderprüfung betrifft (daher der Name) ausschließlich die Umsatzsteuer. So sind häufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilitätsauffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang).
"Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen", warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: "Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zustehen".
Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat dem Bundesministerium für Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese "Mehrergebnisse" einer professionellen Überprüfung standhalten würden. Mehrergebnis heißt ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht des Finanzamtes kritisch zu überprüfen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.
Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt?
1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabzüge geltend macht:
- Bei für das Unternehmen ungewöhnlich hohen Vorsteuern,
- Leistungsbezügen, die für die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße untypisch sind,
- Vorsteueraufteilung (z.B. bei Gebäuden, Grundstücken),
- Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.
2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen könnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsänderungen, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.
3. Existenzgründer-Fälle und Neugründungen von Gesellschaften:
"In der Praxis zeigte sich in einigen Fällen, dass wir bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten", erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: "In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer." Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.
4. Buchführung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7 Prozent oder 19 Prozent) geprüft.
5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier prüft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.
6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. § 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) können geprüft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG) können strittig sein.
Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden könnte. Gegebenenfalls können bereits der Steuererklärung entsprechende Anlagen beigefügt werden.
Firmenkontakt:
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Moltkeplatz 1
45138 Essen
Deutschland
0201-81095-0
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