Das neue Krankenkassen Meldeverfahren ab 2012
09.12.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Pünktlich zum Jahreswechsel kommen auf Geschäftsführer und Lohnbuchhalter wieder einige Veränderung in der Lohnabrechnung zu.
Eine neue Belastung stellt dabei das neue Meldeverfahren der Krankenkassen dar. Der Arbeitgeber muss ab Januar 2012 elektronische Rückmeldungen der Kassen verarbeiten können. Ändert sich z.B. durch Mehrfachbeschäftigung die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, muss der Arbeitgeber diese Änderungen manuell vornehmen.
MWS-Buchhaltungsservice hat das Rückmeldeverfahren für Sie soweit vereinfacht, dass die Meldungen und Rückmeldungen mit der Monatsabrechnung versendet und integriert sind. So muss man keine Beiträge manuell ändern.
Ab Januar sind Arbeitnehmer verpflichtet dem Arbeitgeber versicherungspflichtige Mehrbeschäftigungen mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss bei Kenntnis einer weiteren Beschäftigung die Daten unverzüglich elektronisch an die Kassen senden. So kann die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aller Beschäftigungen zusammenführt werden.
Die Krankenkasse prüft dann, ob das Gesamtentgelt innerhalb der Gleitzone oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Neu ist hierbei, dass der Datenaustausch nicht mehr nur einseitig erfolgt.
Liegt das summierte Entgelt mehrerer Beschäftigungsverhältnisse zum Beispiel innerhalb der Gleitzone (Entlohnung zwischen 400,01 und 800,00 Euro), teilt die Krankenkasse MWS-Buchhaltungsservice elektronisch zurück. Die notwendigen Verhältnisberechnungen werden durchführt, um den beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts zu errechnen. Diese werden durch den MWS-Buchhaltungsservice vollelektronisch verarbeitet und in Ihre Daten übernommen. Kunden wird somit die ganze Arbeit abgenommen und brauchen sich um nichts kümmern.
In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool und assoziierten Partnern des Partnernetzwerks unterstützt der
MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG.
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