Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
08.05.2024
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - "Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus gemäß § 35c EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist gemäß § 35c Abs. 1 S. 2 EstG", wendet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ein und fährt fort: "Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten."
Der Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind gemäß § 52 Abs. 35a EstG.
Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:
- Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
- Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
- Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Umfang der Förderung
Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 Euro gemäß § 35c Abs. 1 Satz 5 2. Hs. EStG; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung für den Veranlagungszeitraum vor:
Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sind 7 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig - die maximale Steuerermäßigung beträgt 14.000 Euro. Im ersten Folgejahr der Baumaßnahmen sind ebenfalls 7 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig- die maximale Steuerermäßigung beträgt 14.000 Euro. Im zweiten Folgejahr der Baumaßnahmen sind 6 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig - die maximale Steuerermäßigung beträgt 12.000 Euro.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme
- von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 6 EStG).
- Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts er-sichtlich sind;
- die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).
- Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).
Wichtiger Hinweis für ausführende Fachunternehmen und Kontrolle der Musterbescheinigung(en) durch den/die Auftraggeber:
Das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) hat eine Musterbescheinigungen (BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 - S 2296 - c/20/10003 :006
Musterbescheinigungen - Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz. (Download unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-02-06-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html ) veröffentlicht:
Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben
Vorgegeben sind in den Musterbescheinigungen der Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben; die Handwerksbetriebe dürfen hiervon nicht abweichen. "Individuell angepasst werden können von den Betrieben aber die Passagen zur Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn. Sind einzelne, in den Mustern vorgegebene Sachverhalte bei einer Baumaßnahme nicht gegeben, können die entsprechenden Textpassagen zudem weggelassen werden", erläutert Steuerberater Roland Franz.
Muster I / Muster II
Im BMF-Schreiben abgedruckt ist eine Musterbescheinigung für ausführende Fachunternehmen (Muster I) und eine Musterbescheinigung für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und weitere ausstellungsberechtigte Personen (Muster II). Die Bescheinigungen dürfen von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Bauherren verschickt werden. Sofern die Höhe der Aufwendungen in der ursprünglichen Bescheinigung unzutreffend angegeben ist, kann der Aussteller entweder eine berichtigte (neue) Bescheinigung ausstellen oder eine ergänzende Bescheinigung nacherstellen, die nur den Unterschiedsbetrag zwischen der bisher bescheinigten und der zutreffenden Kostenhöhe ausweist.
Für jede Wohnung eine Bescheinigung
Handwerksbetriebe, die energetische Maßnahmen an Mehrparteienhäusern (mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen) durchführen, müssen grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung ausstellen. In Ausnahmefällen darf aber eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, beispielsweise wenn der Sanierungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft.
Noch ein aktueller Hinweis zur "Zahlungsmoral" der Finanzverwaltung
Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung der Forderung gewähren will. So jedenfalls scheint die Praxis in den Finanzämtern zu sein und auch die "Anlage Energetische Maßnahmen" zur Einkommensteuererklärung 2023 lässt darauf schließen, denn es wird das Wort "beglichen" genutzt.
Ob die Auslegung der Finanzverwaltung in diesem Punkt zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Az. des BFH-Verfahrens lautet: IX R 31/23 (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23)
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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