Pressemitteilung von Roland Franz & Partner, Steuerberater

Zusammen- oder Einzelveranlagung - Wann ist welche Veranlagungsart günstiger?


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Zusammen- oder Einzelveranlagung - Wann ist welche Veranlagungsart günstiger?Essen - In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger", bestätigt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, wendet jedoch ein, dass es Ausnahmen gibt und es sich in bestimmten Konstellationen lohnen kann, beim Finanzamt eine Einzelveranlagung zu beantragen.

Hohe Lohnersatzleistungen: Für Einkünfte wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld und Krankengeld gilt der "Progressionsvorbehalt". Für sie fällt zwar keine Steuer an, allerdings erhöhen sie den Steuersatz für alle weiteren zu versteuernden Einkünfte. Wird ein Paar gemeinsam veranlagt, muss auch der Partner ohne Lohnersatzleistungen mehr Steuern zahlen. "Sind Progressionseinkünfte plus steuerpflichtiges Einkommen eines Partners höher als das steuerpflichtige Einkommen des anderen, lohnt sich oft die Einzelveranlagung. Ist die Differenz der Einkommen aber zu groß, überwiegt wieder der Splittingvorteil", erläutert Steuerberater Roland Franz die Faustregel.

Auslandseinkünfte: Viele Einkünfte aus dem Ausland sind in Deutschland nicht steuerpflichtig. Aber sie unterliegen in der Regel dem Progressionsvorbehalt. Arbeitet ein Partner im Ausland, lohnt sich sehr oft die Einzelveranlagung.

Verlust: Ebenfalls sinnvoll kann die Einzelveranlagung sein, wenn einer der Partner einen steuerlichen Verlust erzielt - zum Beispiel als Unternehmer. Lassen sich die Partner im Verlustjahr zusammenveranlagen, verrechnet das Finanzamt den Verlust des Partners direkt mit den Einkünften des anderen. Insbesondere wenn diese nicht sehr hoch sind, fällt die Steuerersparnis gering aus. Wählt das Paar dagegen die Einzelveranlagung, kann es den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen - entweder in das nachfolgende oder in das vorangegangene.

Fünftelregelung: Denkbar ist auch, dass ein Partner eine Abfindung oder Lohn für eine mehrjährige Tätigkeit erhält. Für diese Einkünfte gibt es eine alternative Besteuerungsmethode, die Fünftelregelung. Sie ist meist günstiger als die reguläre Einkommensteuer, aber nicht immer. "Der Steuervorteil ist umso höher, je größer der Unterschied zwischen der Einmalzahlung und dem laufenden Einkommen ist", informiert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: "Lässt sich ein Paar zusammenveranlagen, wird dabei auch das laufende Einkommen des Partners berücksichtigt und die Fünftelregelung bringt weniger Steuerersparnis". Die Einzelveranlagung lohnt sich also am ehesten, wenn der Arbeitnehmer neben der Einmalzahlung kaum weitere Einkünfte hat und der Partner über ein beständig hohes Einkommen verfügt.

Außergewöhnliche Belastungen: Bevor sich zum Beispiel Krankheitskosten steuerlich auswirken, zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Dieser individuelle Betrag steigt mit der Höhe des Einkommens. Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte der Partner für die Berechnung der zumutbaren Belastung zusammengerechnet, bei einer Einzelveranlagung nicht. "Daher kann sich die Einzelveranlagung manchmal lohnen, wenn die Kosten eines Partners über seinem individuellen Grenzbetrag liegen, aber unter dem Grenzbetrag, der sich aus dem Gesamteinkommen des Paares ergibt", erklärt Steuerberater Roland Franz.

Nebeneinkünfte:
Ob Ruheständler, Pensionäre, Arbeitnehmer und/oder Beamte: Nichtselbstständige müssen auf Nebeneinkünfte unter 410 Euro im Jahr keine Steuern zahlen. Bis 820 Euro Nebenverdienst gilt mit dem sogenannten Härteausgleich ein reduzierter Steuersatz. Ein zusammenveranlagtes Paar bekommt diese Steuerermäßigung nur einmal. Lassen sich die Partner getrennt veranlagen, kann jeder seinen eigenen Höchstbetrag ausnutzen. Haben beide Nebeneinkünfte, kann sich die Einzelveranlagung vor allem für Ruheständler lohnen.

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