Befangenheit im Wallraff-Verfahren?
21.02.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Stromberg/Dresden, 18. Februar 2011. Im Wallraff-Prozess gegen den Inhaber der Stromberger Bäckerei Gebrüder Weinzheimer GmbH & Co. KG hat dessen Strafverteidiger - Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo (Noerr LLP) - heute vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Befangenheitsantrag gegen den Richter eingereicht. Der Vorwurf: Fehlende Objektivität.
Der Richter hatte auf Anfrage des Verteidigers erklärt, er könne sich erinnern, dass es Schwierigkeiten bei der Ladung des Zeugen Wallraff gegeben und er hierzu auch mit dem Sekretariat des Autors telefoniert habe. Er könne sich aber nicht erinnern, ob er mit dem Zeugen Wallraff persönlich gesprochen habe. Dies sei möglich, ihm aber nicht erinnerlich. Bei einer bekannten Person der Zeitgeschichte wie Günter Wallraff sei, so Schillo, eine solche Erinnerungslücke nicht wahrscheinlich. Eine Beeinflussung des Gerichts und damit die Objektivität des Verfahrens stehe damit im Raum. Die große Medienaufmerksamkeit ist für den Verteidiger ein weiteres Indiz dafür, dass es sich nicht, wie das Amtsgericht vorgibt, um ein ganz normales Verfahren handelt.
Der Hintergrund
Günter Wallraff brachte durch seine Reportage in der Stromberger Bäckerei im Jahr 2008 das Verfahren gegen den Geschäftsführer in Gang. Vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach wird nun verhandelt. Es geht im Kern um den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen. Der Geschäftsführer wird dafür verantwortlich gemacht, dass drei Mitarbeiter, darunter "Praktikant" Günter Wallraff, angeblich nicht ordnungsgemäß in die Arbeitsvorgänge eingewiesen worden seien, weshalb diese sich an den Backblechen verbrannt haben sollen. Das Amtsgericht Bad Kreuznach verhängte gegen den Unternehmer einen Strafbefehl von 60 Tagessätzen zu je EUR 150,00 und eine Bewährungsauflage in Höhe von EUR 5.000,00. Der Geschäftsführer legte Einspruch ein.
Zwei Befangenheitsanträge, die inzwischen abgelehnt sind, hat Anwalt Schillo bereits gestellt: Diese stützten sich auf das Verhalten des Richters. Der Richter hatte bei einer Operation des Angeklagten im Krankenhaus nachtelefoniert und sich erkundigt, ob er tatsächlich operiert werde. Bei einer Erkrankung des Verteidigers hatte der Richter zudem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Verteidigers verlangt und nach deren Vorlage zusätzlich eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung gefordert.
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