Die Steuerklassenkombination III und V ist nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell
17.06.2024
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
![Steuerberater Roland Franz Die Steuerklassenkombination III und V ist nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell](/media/pmimage/600/413684.jpg)
Der "Ist-Zustand" Steuerklassen III und V
Die meisten Paare wählen die Steuerklassen-Kombination III und V. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber eingeräumt, sofern die Eheleute/Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben. Das Paar muss sich entscheiden, wer welche der beiden Klassen wählt.
"Der Anreiz für diese Kombination ist der Vorteil der Steuerklasse III. Dort greift der doppelte Grundfreibetrag", erklärt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: "Berechnungen zufolge fällt dann erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.400 Euro überhaupt Lohnsteuer an. Den Preis dafür zahlt der Partner in Steuerklasse V. Dieser hat durch den doppelten Freibetrag des Partners kaum Freibeträge und damit vergleichsweise hohe Abzüge. Nach der obigen Berechnung wären das 643 Euro Lohnsteuer im Monat".
Das hat in erster Linie Vorteile für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen.
Das Modell: Der Ehegatte/Lebenspartner/Ehegattin/Lebenspartnerin mit dem niedrigen Einkommen wählt die ungünstigere Steuerklasse V, während das hohe Einkommen des anderen in der Steuerklasse III geringer besteuert wird. Insgesamt hat ein solches Paar dadurch jeden Monat mehr Netto zur Verfügung, als wenn beide die Steuerklasse IV wählen.
Der Plan:
Die Steuerklassenkombination III und V ist nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell. Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetz zur Abschaffung der beiden Steuerklassen. Die Begründung: Die Lohnsteuerbelastung beider Partner soll gerechter verteilt werden.
"Durch die Zusammenlegung der beiden Steuerklassen würde der Besserverdienende künftig weniger Netto vom Brutto erhalten, während der Partner mit dem geringeren Gehalt dann mehr bekommt. Ehepartner, die beide gleich viel verdienen und in Steuerklasse IV fallen, sind von der Änderung nicht betroffen", gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.
Der Zeitplan:
Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. "Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an", schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/10787) der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/10931).
Darüber hinaus teilt die Bundesregierung u.a. mit, dass zum 31.12.2023 ca. 12 Millionen Paare die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug genutzt hätten. Angaben zu den Einkommensverhältnissen und/oder der Kinderzahl liegen der Bundesregierung nicht vor. Außerdem liegen der Bundesregierung keine Angaben darüber vor, wie häufig die Steuerklassenkombination III/V im Vergleich zu IV/IV innerhalb eines Jahres gewechselt wird.
"Des Weiteren teilt die Bundesregierung mit, dass das Faktorverfahren die Steuerbelastung anders und gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt. So könne anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns, egal in welchem Verhältnis, die Lohnsteuer realitätsgenau unter Berücksichtigung des Splittingverfahrens ermittelt werden", fügt Steuerberater Roland Franz hinzu. Dazu solle das Faktorverfahren vereinfacht, weiterentwickelt und weitgehend automatisiert werden. Dies berühre das Ehegattensplitting nicht (Quelle: hib (heute im Bundestag) Nr. 235 sowie BT-Drucks. 20/10931 (il)).
Quelle: NWB ZAAAJ-64803
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