Pressemitteilung von Roland Franz & Partner, Steuerberater

Schenkung und Steuern Teil II


Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Schenkung und Steuern Teil IIEssen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert über einen Teilaspekt der Schenkung, nämlich die Schenkung unter Auflage und insbesondere die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, denn der Nießbrauchsvorbehalt spart Schenkungsteuer.

Werden zu Lebzeiten Immobilien unentgeltlich übertragen, muss man die Schenkungssteuer im Blick haben. "Das gilt insbesondere für Schenkungen, welche die persönlichen Freibeträge übersteigen. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, dass sich der Schenker bei der Übertragung des Hauses oder der Wohnung ein Nießbrauchsrecht vorbehält", erklärt Steuerberater Roland Franz.

Das spart sowohl Schenkungsteuer und sichert zudem den Schenker wirtschaftlich ab. Nachfolgend wird dargestellt, wie der Nießbrauch den Steuerwert der geschenkten Immobilie mindert und worauf man dabei achten muss.

So wird der Wert des Nießbrauchs ermittelt:

"Ausgangspunkt für die Berechnung der Schenkungssteuer ist der Wert der zugewendeten Immobilie", erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: "Davon ist der Nießbrauch als Nutzungsauflage abzuziehen. Um den Kapitalwert des Nießbrauchs zu ermitteln, multipliziert man den Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger". Die aktuellen Vervielfältiger gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG - Bewertungsgesetz zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen werden vom Bundesministerium der Finanzen in Form einer Tabelle veröffentlicht.

- Der Jahreswert des Nießbrauchs entspricht dem Wert der Nutzung für den Zeitraum von einem Jahr. Grundlage sind die tatsächlichen oder fiktiven Mieteinnahmen.
- Der Vervielfältiger richtet sich nach der zu erwartenden Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten. Diese ist bei Frauen höher als bei Männern. Aus dieser statistischen Lebenserwartung wird - unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins mit 5,5 Prozent - der Multiplikator ermittelt.

Ein Beispiel: Schenkung eines vermieteten Hauses an die Tochter

Ein 50-jähriger Mann schenkt seiner volljährigen Tochter ein vermietetes Haus im Wert von 600.000 Euro mit jährlichen Mieteinnahmen in Höhe von 24.000 Euro. Bei der Schenkung behält er sich lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die weiter vom Vater übernommenen laufenden Kosten betragen 4.000 Euro jährlich.

- Die Steuerbefreiung für vermietete Wohnimmobilien (gemäß § 13d ErbStG) bringt einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent, so dass sich der Wert auf 540.000 Euro reduziert.
- Davon ist der Kapitalwert des Nießbrauchs abzuziehen. Der Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 20.000 Euro, nämlich die Mieteinnahmen abzüglich der Kostenübernahme.
- Der Vervielfältiger beträgt gerundet 15, was sich aus der durchschnittlichen Lebenserwartung eines 50-jährigen Mannes von gut 30 Jahren ergibt.
- Daraus ergibt sich ein Kapitalwert des Nießbrauchs von 300.000 Euro, von dem aber (spiegelbildlich zur 10-prozentigen Befreiung des § 13d ErbStG) nur 90 Prozent, also 270.000 Euro, abzugsfähig sind.

Da der Schenkungsfreibetrag der Tochter 400.000 Euro beträgt, fällt - nach Berücksichtigung des Nießbauchs - keine Schenkungsteuer an.

Und immer auch an die Einkommensteuer denken ....

Beim Nießbrauchsvorbehalt ist zu beachten, dass dieser dazu führt, dass die laufenden
Mieteinnahmen aus der Immobilie weiterhin vom Schenker als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind. "Gerade bei Schenkungen von Eltern an Kinder ist es aber häufig auf Ebene der Ertragssteuer sinnvoll, Einkünfte auf die Kinder zu verlagern, solange und soweit diese keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben. So können die Freibeträge und die niedrigere Steuerprogression der Kinder genutzt werden", rät Steuerberater Roland Franz. Es sollte also dementsprechend eine Abwägung zwischen den Effekten bei der Schenkungssteuer und bei der Einkommensteuer stattfinden.

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