Ausnahme von Technologie-, Gründungs- und Innovationszentren von der CSRD-Berichtspflicht gefordert
22.10.2024 / ID: 419752
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
- Der Bundesverband Deutscher Innovations-, Technologie- und Gründerzentren (BVIZ) fordert eine Ausnahme von der Berichtspflicht nach der Corporate Sustainability Reporting
Directive (CSRD) für kleine und mittelgroße Technologie-, Gründungs- und Innovationszentren. Die
CSRD, die auf eine erhöhte Transparenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzielt, stellt eine
unverhältnismäßige Belastung für diese Zentren dar, die eine Schlüsselrolle bei der Förderung von
Innovation und wirtschaftlichem Wachstum spielen.
"Unsere Technologie- und Gründerzentren sind essenziell für die Innovationskraft Deutschlands. Um
ihre Wettbewerbsfähigkeit langfristig zu sichern, brauchen sie Freiräume - und diese Freiräume
können nur durch eine Befreiung von unnötigen Berichtsanforderungen wie der CSRD geschaffen
werden", betont Peggy Zimmermann, Geschäftsführerin des BVIZ. "Wir fordern die Bundesregierung
und die Bundesländer auf, eine Ausnahme von der CSRD-Berichtspflicht für diese Zentren zu
gewähren, um deren Innovationskraft zu schützen und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit
Deutschlands zu sichern."
Der BVIZ unterstützt die Vorschläge führender kommunaler Verbände und appelliert an die Politik,
die entsprechenden landesrechtlichen Vorgaben zu harmonisieren, um eine unverhältnismäßige
Belastung der Technologiezentren zu verhindern. Bereits in mehreren Bundesländern wurden
landesrechtliche Vorgaben angepasst, doch einige Bundesländer zögern noch. Der Verband fordert
insbesondere Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt auf, sich dem Beispiel anderer Bundesländer
anzuschließen und die Berichtspflichten für Technologiezentren entsprechend anzupassen.
Das vollständige Positionspapier des BVIZ kann hier heruntergeladen werden: Positionspapier" target="_blank">https://t.ly/af0p2[link=https://innovationszentren.de/media/2024_10_22_bviz_positionspapier_csrd.pdf]Positionspapier
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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