Information zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren
24.10.2024
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass die Bundesregierung am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) beschlossen hat. Das Gesetz wurde in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und unter anderem um die Maßnahmen des sogenannten Wachstumspakets ergänzt.
Inhaltlich sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorzuheben:
I. Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro in 2025 und um 252 Euro auf 12.336 Euro ab 2026.
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem VZ 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro.
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. "Reichensteuer").
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026.
II. Aufträge aus dem Koalitionsvertrag
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030 (Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-steuerklassen.html veröffentlicht.)
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig auch außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne dadurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren, wie zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Zudem soll eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden. (Eine Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Ergänzung in der Abgabenordnung gemäß § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO).
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
III. Maßnahmen des Wachstumspakets
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
- Fortführung der degressiven Abschreibung für in den Jahren 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (gemäß § 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes (höchstens 25 Prozent)
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
IV. Weitere Maßnahmen
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich und ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
- Erhöhung des Sofortzuschlags (im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG) ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
- Steuerbefreiung für die Stiftung Generationenkapital
- Digitalisierung von Sterbefallanzeigen
- Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen für Unionsbürger.
"Ebenfalls am 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Auch dieses Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen", fügt Steuerberater Roland Franz ergänzend hinzu.
Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile &v=2
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