Neue Nachweispflichten für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ab 01.01.2012
28.12.2011
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Wie dieser Nachweis erbracht werden kann, war bisher nur in Form von Sollvorschriften in den UStDV bestimmt und somit Gegenstand einer Vielzahl von Verfahren vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof. Ziel der Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war es daher die Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eindeutiger und einfacher zu regeln.
Weiter erforderlich ist der Belegnachweis und Buchnachweis für die Steuerbefreiung. Allerdings sind nun in den §§ 17 a ff. UStDV Mussvorschriften geänderten Inhaltes getroffen worden. Neu eingeführt wird eine sogenannte Gelangensbestätigung, die eine Reihe der bisherigen Nachweise (z. B. Verbringensnachweis, Empfangsbestätigung, handelsüblichen Beleg mit Bestimmungsort) ersetzt.
Fazit
In der Praxis muss nun noch genauer darauf geachtet werden, dass die notwendigen Nachweise für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ordnungsgemäß vorliegen. Sofern in der Praxis in Einzelfällen seitens des liefernden Unternehmens befürchtet wird, beispielsweise die Gelangensbestätigung nicht zu erhalten, kann sich der liefernde Unternehmer z. B. durch Ausstellung einer sog. Bruttorechnung absichern.
Großer Vorteil: In diesem Fall entsteht keine Steuerschuld nach § 14c UStG, sofern die Abrechnung so gestaltet ist, dass ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer eindeutig ausgeschlossen werden kann.
Hingewiesen werden muss noch auf ein die neue Vorschriften erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Dieses liegt allerdings bisher nur in einer Entwurfsfassung vom 09.12.2011 vor. Zu finden ist dieses auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums hier. Den genauen Wortlaut der geänderten Vorschriften der UStDV finden Sie auf der Internetseite des Bundesrates hier. Die geänderten Nachweispflichten ab 01.01.2012 für die steuerfreien Ausfuhrlieferungen, sind dort ebenfalls zu ersehen.
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