E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen
14.03.2025
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Ausnahmen für Kleinunternehmen:
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze in Kraft. Das bedeutet, dass man als Kleinunternehmer in der Lage sein muss, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Diese Umstellung wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, um die Effizienz und Transparenz im Rechnungswesen zu erhöhen.
"Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich die E-Rechnung nutzen. Für Kleinunternehmen, die unter dieser Umsatzgrenze liegen, gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2027", erläutert Steuerberater Roland Franz die Übergangsregelung.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht - Kleinbetragsrechnungen:
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie für Fahrausweise. Diese Ausnahmen erleichtern den Übergang und reduzieren den administrativen Aufwand.
Warum ist ein PDF keine E-Rechnung?
Der Inhalt eines PDF ist im Gegensatz zur E-Rechnung nicht maschinenlesbar. Bei der E-Rechnung wird gemäß EU-Norm ein maschinenlesbarer XML-Datensatz erstellt, der in den Formaten XRechnung (reiner Datensatz) oder ZUGFeRD (zusätzliches Ansichts-PDF) übermittelt, weiterverarbeitet und archiviert werden kann. Dies alles ist mit der DATEV E-Rechnungsplattform möglich.
Fazit:
"Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmen im B2B-Bereich, also bei Umsätzen mit anderen im Inland ansässigen Unternehmen, E-Rechnungen ausstellen", fasst Steuerberater Roland Franz zusammen.
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