Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I
21.03.2025 / ID: 426038
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert über den höheren Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, den vollständigen Ausgleich der kalten Progression und über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 01.01.2025 in Kraft treten. Für Bürgerinnen und Bürger
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression, so das Bundesministerium für Finanzen, werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).
Zudem wird das Kindergeld zum 01.01.2025 von bisher 250 Euro um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
"Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aus anderen Gründen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden", erläutert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: "Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht."
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.
Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen bei gesundheitsbewusstem Verhalten
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
"Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft." (Bundesministerium für Finanzen)
Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben.
Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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