Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil II
27.03.2025 / ID: 426251
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Für die Wirtschaft:
E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung, die sogenannte E-Rechnung, zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen. In dem Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung, zum Beispiel eine Papierrechnung oder, mit Zustimmung des Empfängers, eine E-Mail mit einer PDF-Datei, auszustellen. "Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend", erklärt Steuerberater Roland Franz.
Besteuerung der Kleinunternehmer
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
Bürokratieabbau :
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.
Zentrale Datenbank für die Steuerberatung
"Für Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen", fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.
Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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Roland Franz & Partner, Steuerberater
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Deutschland
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