Pressemitteilung von Roland Franz & Partner, Steuerberater

2.000 Euro sind die Grenze bei eBay & Co.!


09.07.2025 / ID: 430390
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

2.000 Euro sind die Grenze bei eBay & Co.!Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass Finanzbeamte das Computerprogramm Webcrawler "Xpider" seit vielen Jahren nutzen, um auf eBay, Amazon und anderen Internetplattformen Schwarzhändler aufzuspüren. Täglich sind oder sollen tausende Internetseiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten durchleuchtet werden.

Viele steuerpflichtige Geschäfte wurden so identifiziert, weil Steuerfahnder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer auf Internetplattformen haben. Die Konsequenz: Bei steuerlich relevanten Aktivitäten ergeben sich Nachzahlungen in gleich drei Steuerarten, nämlich in der Einkommen-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer.

Ein relativ neues Gesetz liefert relevante Daten.

Diese Mühe müssen sich die Finanzbehörden nun nicht mehr machen. Denn bereits seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft.
Damit wird die EU-Richtlinie 2021/514 in nationales Recht umgesetzt.

"Internet-Plattformen wie eBay, Amazon, Vinted, Facebook Marketplace, aber auch Airbnb werden demnach verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZST) Informationen über Transaktionen auf ihren Seiten zu melden, wenn gewisse Grenzen überschritten werden", benennt Steuerberater Roland Franz den wichtigsten Punkt.

Das betrifft neben professionellen Händlern auch Privatpersonen, die über solche Plattformen Waren und Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Meldung spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern, der zuständigen Finanzbehörde, eingegangen sein muss.

Welche Daten werden übermittelt?

Die Plattformbetreiber müssen dem Bundeszentralamt für Steuern unter anderem Folgendes über Privatpersonen mitteilen:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person
- die Steueridentifikationsnummer
- die Anzahl der Transaktionen
- Verkaufserlöse und Gebühren

"Man muss jetzt nicht bei jedem Verkauf Steuern zahlen", betont Steuerberater Roland und erklärt: "Man muss deshalb nicht alle Verkaufsaktivitäten einstellen, nur um ja keine Steuern zahlen zu müssen, denn steuerrechtlich hat sich mit dem Gesetz nichts geändert. Das Finanzamt erfährt aber einfacher als früher, wenn sich jemand nicht an die Regeln hält."

Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wenn pro Jahr weniger als 30 Artikel für weniger als 2.000 Euro verkauft werden. In diesem Fall muss der Plattformbetreiber die Verkäufe nicht melden. Dies gilt pro Plattform. Ab einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt aber genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob bereits ein gewerbliches Handeln vorliegt.

Bei Vermietungen etwa über Airbnb oder andere Portale dürfte in den meisten Fällen gewerbliches Handeln vorliegen. Zudem ist man seit dem Steuerjahr 2023 zusätzlich verpflichtet, Gewinne aus solchen Vermietungen in der neuen Anlage V-FeWo der Steuerklärung anzugeben.

Das Unternehmen eBay hat das Gesetz ebenso wie alle anderen Plattformen umgesetzt. Es besteht für eBay wie auch für andere Anbieter keine Verpflichtung, zu melden, was genau verkauft wurde.

"Wenn die Grenzwerte des Gesetzes von mindestens 30 Verkäufen oder Auszahlungen von mehr als 2.000 Euro im Kalenderjahr überschritten sind, wird eBay die betroffenen Nutzer auffordern, ihre Steueridentifikationsnummer mitzuteilen. Falls diese nicht vorliegt, ist die Steuernummer anzugeben. Kommt man dem nicht nach, muss eBay laut Gesetz Maßnahmen ergreifen. So kann eBay beispielsweise die Auszahlungen stoppen oder im schlimmsten Fall das Konto sperren", erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wer die genannten Grenzwerte überschreitet, wird von eBay eine E-Mail darüber erhalten. Zudem beantwortet eBay auf dieser Seite viele Fragen zum Thema. Das Unternehmen weist dort auch darauf hin, dass sich durch das neue Gesetz nichts an den steuerlichen Verpflichtungen der Verkäufer ändert.

Wenn eBay aufgrund des Gesetzes eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern schicken muss, sollen die Nutzer laut eBay eine Kopie davon erhalten.

Beim Portal Kleinanzeigen (bis Mai 2023 eBay Kleinanzeigen) ist die Sachlage etwas anders. Sehr oft erfährt das Unternehmen nicht, ob sich Anbieter und Interessent einig geworden sind. Der eigentliche Verkauf findet zudem meist außerhalb der Plattform statt. Von diesen "klassischen" und sehr häufigen Kleinanzeigen-Verkäufen, bei denen die Ware abgeholt und bar bezahlt wird, erfährt die Plattform also nichts und kann diese deshalb auch nicht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Zahl der aufgegebenen Anzeigen spielt dabei keine Rolle.

"Werden auch die Zahlungen über die Plattform abgewickelt, insbesondere im Zuge von "Sicher bezahlen", muss auch Kleinanzeigen diese übermitteln, wenn die genannten Grenzwerte überschritten sind. Kommt man bei Kleinanzeigen über die Meldeschwelle, soll man eine Kopie der an die Finanzbehörden übermittelten Daten erhalten", erläutert Steuerberater Roland Franz die Ausnahme.

Was ist also bei Internetverkäufen zu tun?
- Kann man absehen, dass man in den gewerblichen Bereich kommt, sollte man nicht warten, bis das Finanzamt auf einen zukommt. Denn dann werden nicht nur Steuernachzahlungen fällig, sondern es drohen auch Bußgelder.
- Denkt man darüber nach, ein Gewerbe anzumelden.
- Plant man zunächst nur mit einigen Privatverkäufen für das Jahr, dann sollte man trotzdem unbedingt alle Verkäufe dokumentieren. Dazu werden das Verkaufsdatum, der Verkaufspreis, der Preis, zu dem man den Artikel selbst erworben hat, sowie die gezahlten Gebühren notiert.
- Wenn es im Laufe des Jahres doch mehr Verkäufe werden und die Grenze von 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Einnahmen überschritten wird, kann man, wenn das Finanzamt auf einen zukommen sollte, die Aktivitäten nachweisen und muss nicht mühselig seine Unterlagen durchforsten.

Was bedeutet "gewerblich"?

Allgemein spricht man von gewerblichen Verkäufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
- ständig wiederkehrende und dauerhafte Verkäufe
- Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
- Verkauf von selbst hergestellten Artikeln
- Verkauf über einen längeren Zeitraum
- mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

"Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen müssen", gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und fährt fort: "Der Übergang zum gewerblichen Händler kann recht schnell und fließend sein. Dabei genügt bereits die Gewinnerzielungsabsicht, auch in Fällen, in denen kein Überschuss erzielt wird. Die Gerichte urteilen immer nur im konkreten Einzelfall und das auch noch sehr unterschiedlich. Insofern herrscht Unsicherheit darüber, welches Volumen für eine gewerbliche Tätigkeit bereits ausreichend ist."

Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Az. V R 2/11) 328 Verkäufe binnen eines Jahres als unternehmerische Tätigkeit.

Ein weiteres BFH-Urteil: Das Finanzamt stellte für den Zeitraum zwischen 2003 und 2006 mindestens 140 verkaufte Pelzmäntel fest. Konsequenz: Für die Verkäufe musste das Ehepaar nachträglich Umsatzsteuer zahlen, weil es unternehmerisch tätig wurde (BFH, Urteil vom 12. August 2015, Az. XI R 43/13).

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

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