Schufa: vom Score bis zur Löschung
28.08.2025 / ID: 432349
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Wer einen Handyvertrag abschließt, Miet-, Kauf- oder Leasingverträge unterschreibt oder einen Kredit aufnimmt, wird von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) erfasst. Auch wer seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und sogar eine Privatinsolvenz anmelden muss, ist dort vermerkt. Welche Regeln für die Speicherfrist gelten, was gespeichert werden darf und was man gegen falsche Einträge machen kann, erläutern die ARAG Experten.Welche Daten speichert die SCHUFA und was ist der Scorewert?
Die Auskunftei erfasst eine Vielzahl personenbezogener Informationen: Name, Anschrift, Geburtsdatum und frühere Wohnorte gehören ebenso dazu wie Bankverbindungen, Kreditkarten, Mobilfunkverträge oder laufende Kredite. Auch Zahlungsausfälle oder titulierte Forderungen werden dokumentiert. Zudem speichert die SCHUFA, welche Unternehmen zu welchem Zeitpunkt eine Anfrage gestellt haben. Solche Anfragen bleiben zwölf Monate gespeichert, sind aber nur in den ersten zehn Tagen für Dritte sichtbar.
Die sogenannten Score-Werte gehen über die bloße Erfassung von Verträgen hinaus und berücksichtigen auch soziodemografische Faktoren wie Wohnadresse oder die Dauer von Mietverhältnissen. Wie genau die SCHUFA ihre Scorewerte berechnet, bleibt nach Auskunft der ARAG Experten Geschäftsgeheimnis. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2014 entschieden, dass die konkrete Formel nicht offengelegt werden muss (Az.: VI ZR 156/13). Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof betont, dass eine automatisierte Entscheidung allein auf Basis dieser Werte nicht zulässig ist (Az.: C 634/21).
Häufige Umzüge oder ein verspätet bezahlter Mobilfunkvertrag können den Scorewert belasten - selbst wenn ansonsten keine finanziellen Probleme vorliegen. Ein schlechter Score kann dazu führen, dass Kredite nur zu ungünstigen Konditionen vergeben werden oder Versicherungen Verträge verweigern. Positiv wirkt sich dagegen ein langjährig bedienter Immobilienkredit aus.
Neue Regeln für Verbraucherinsolvenz und Forderungen
Seit Januar 2025 gelten laut ARAG Experten neue Verhaltensregeln für Auskunfteien. Ausgeglichene Forderungen, die bislang drei Jahre sichtbar blieben, werden nun schon nach 18 statt 36 Monaten gelöscht. Verbraucher, die offene Beträge zügig begleichen, können so schneller wieder zu einer unbelasteten Bonität gelangen. Bedingung ist: Der Verzug muss einmalig sein und die offene Rechnung innerhalb von 100 Tagen nach der Mahnung beglichen werden. Auch für Unternehmen ist die frühzeitige Löschung von Vorteil, da sie jetzt schneller an ihr Geld kommen.
Darüber hinaus speichert seit März 2023 die SCHUFA den Eintrag zur Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz nicht mehr drei Jahre, sondern nur noch sechs Monate. Alle Einträge, die zu diesem Zeitpunkt bereits länger gespeichert waren, wurden rückwirkend gelöscht - ganz automatisch, ohne dass Betroffene tätig werden mussten. Damit können rund 250.000 Verbraucher deutlich schneller einen unbelasteten Neuanfang wagen.
Rechte der Verbraucher
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Verbraucher nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung das Recht haben zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert sind. Daher hat jeder Anspruch auf eine kostenlose Selbstauskunft pro Jahr. Darin sind sämtliche Einträge und die Berechnungsmethoden erläutert. Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Daten können bei der SCHUFA gemeldet und mit entsprechenden Nachweisen korrigiert oder gelöscht werden. Es lohnt sich, von diesem Recht regelmäßig Gebrauch zu machen, um falsche Einträge rechtzeitig zu entdecken.
Falsche Schufa-Einträge - das sagen die Gerichte
Werden erledigte Einträge nicht sofort gelöscht, sind sie schlichtweg falsch oder gar unzulässig, besteht nach Auskunft der ARAG Experten unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Zumindest aber können betroffene Schuldner verlangen, dass die betreffende Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.
In einem konkreten Fall hatte ein Inkassounternehmen nach erfolgloser Einziehung von Forderungen Daten an die Schufa weitergeben. Das ist allerdings nur erlaubt, wenn der Schuldner über die Informationsweitergabe unterrichtet wird. Hier aber bestritt der Schuldner die Forderung, daher durfte kein Eintrag erfolgen. Die Daten wurden aber trotzdem übermittelt. Per Eilverfahren erreichte der Schuldner, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 163/22).
Für einen anderen unberechtigten Schufa-Eintrag sprachen Richter dem Kläger einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500 Euro gegen die beklagte Bank zu. Der Eintrag hatte unter anderem dazu geführt, dass ein Dispositionskredit gekündigt wurde und er gleichzeitig auch keinen weiteren Kredit bei einer anderen Bank bekam. Am Ende lieh er sich Geld von der Familie. Dies führte kurzzeitig zu erheblichen persönlichen und finanziellen Unannehmlichkeiten, bis der Eintrag nach zwei Monaten endlich entfernt wurde (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 11/24).
Auch in einem anderen Fall gab es Schadensersatz: Dabei ging es um gleich zwei falsche bzw. rechtswidrige Datenübermittlungen an die Schufa, für die dem Kläger insgesamt 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen wurden (Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 13 U 71/21).
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