Transparenzregister
11.09.2025 / ID: 432967
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister dient der Prävention von Geldwäsche und Terrorismus. Es zielt darauf ab, Transparenz über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen zu schaffen, die unmittelbar oder mittelbar eine signifikante Kontrolle ausüben.
Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Absatz 1 GwG).
Nach § 3 Absatz 2 GwG zählen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben,
zu den wirtschaftlich Berechtigten.
Gesetzliche Grundlage
Die Einführung des Transparenzregisters basiert auf der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie.
Meldepflichten
Alle Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Transparenzregister melden.
"Auch Unternehmen des Privatrechts sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Die Angaben müssen den Erfordernissen des Geldwäschegesetzes entsprechen. Bei Beauftragten, die mit den Regelungen des Gesetzes nicht vertraut sind, kann dies leicht zu Fehleinträgen führen. Jede Veränderung der meldepflichtigen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten ist unverzüglich zu melden", erläutert Steuerberater Roland Franz.
Bußgeld(er)
Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Der Bußgeldrahmen für einfache Verstöße reicht bis 150.000 Euro. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können mit bis zu einer Million Euro geahndet werden, in besonderen Fällen mit bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Prozent vom Gesamtumsatz des Vorjahres. "Bei fahrlässigen beziehungsweise leichtfertigen Verstößen wird der allgemeine Rahmen gemäß § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) lediglich bis zur Hälfte des möglichen Höchstbetrages ausgenutzt. Das konkrete Bußgeld ist eine Ermessensentscheidung und richtet sich nach bestimmten Multiplikationen, wie etwa danach, ob ein leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Unternehmen werden berücksichtigt", informiert Steuerberater Roland Franz.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
Firmenkontakt:
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Moltkeplatz 1
45138 Essen
Deutschland
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de
Pressekontakt:
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Dr. Alfried Große
Essen
Am Ruhrstein 37c
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