Offene Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI
12.12.2025 / ID: 436804
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Verschiedene Gerichte haben bereits Anlegern Schadenersatz zugesprochen, wenn sie nicht angemessen über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt wurden.Urteil Landgericht Stuttgart
Im Juni 2024 erlitt der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI einen Wertverlust von 17 Prozent, was zu erheblichen Verlusten für die Anleger führte. Eine Anlegerin erhielt vom Landgericht Stuttgart Schadensersatz, weil sie von ihrer Bank falsch beraten wurde. Das Urteil(Az. 12 O 287/24)unterstreicht die Möglichkeit, Schadensersatz auf Basis verschiedener rechtlicher Grundlagen (vertragliche und deliktische Anspruchsgrundlagen) im deutschen Recht geltend zu machen.
Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom21. Februar 2025 (Az.: 4 HK O 5879/24)entschieden, dass der Fondsmanager von ZBI nicht mehr mit den Risikoklassen 2 oder 3 für den Immobilienfonds "Uni Immo Wohnen ZBI" werben darf.
Dieses Urteil, das ein früheres Versäumnisurteil bestätigt, zeigt auf, dass die Risikobewertung des Fonds für viele Anleger irreführend dargestellt wurde.
Kernaussagen des Urteils:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass der offene Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI sein Risiko in der Vergangenheit nicht korrekt bewertet hat.
Trotz der Angabe eines niedrigen Risikoindikators von 2 oder 3 und der Empfehlung als sichere Anlage durch Volks- und Raiffeisenbanken, hat das Gericht festgestellt, dass die tatsächliche Volatilität des Fonds viel höher war.
Ein Hauptkritikpunkt war die irreführende Risikoeinschätzung, die durch eine plötzliche Abwertung um fast 17 % im Sommer 2024 offensichtlich wurde.
Zudem wurde keine tägliche Neubewertung des Fonds auf Basis des tatsächlichen Nettoinventarwerts vorgenommen, sondern lediglich eine Prognose verwendet.
Dieses Urteil könnte signifikante Auswirkungen auch auf andere offene Immobilienfonds haben, die ähnliche Praktiken anwenden.
Signalwirkung für andere offene Immobilienfonds
Dem Urteil zufolge ist der Gesamtrisikoindikator, der die Stufen 1 (niedrigste Risiko) bis Stufe 7 (höchste Risiko) aufweist, soll die MRM-Klasse 6 (Marktrisiko-Wert-Klasse), unabhängig von der Bewertung der Kreditrisikoklasse (CRM-Klasse, Kreditrisiko-Wert-Klasse) angegeben werden, wenn die Preise bei einem Immobilienfonds nicht mindestens monatlich bewertet werden.
Diese Entscheidung vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.02.2025könnte prägend für die Risikobewertung anderer offener Immobilienfonds sein.
Das Urteil bietet betroffenen Investoren eine klare Basis für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
In Bezug auf offeneImmobilienfonds konnten geschädigte Anleger bereits vielfach erfolgreich solche Ansprüche durchsetzen.
Schadensersatzansprüche können entstehen:
wenn bei der Beratung, Vermittlung oder im Prospekt Fehler vorlagen, insbesondere wenn Risiken wie Abwertungen und Verluste nicht offengelegt wurden
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein weist darauf hin, dass der aktuelle Anteilspreis des Uniimmo: Wohnen ZBI deutlich unter dem von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bewerteten liegt, wodurch Anleger bei einem schnellen Verkauf ihrer Anteile möglicherweise einen Verlust erleiden können, insbesondere nach dem Kursrutsch im Jahr 2024.
Auch nach einer Kündigung der Beteiligungen können noch Ansprüche bestehen.
Ob einzelner Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann, bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.
Es ist wichtig, zeitnah zu handeln, da Schadensersatzansprüche verjähren können.
Unsere Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrechti KSR ist seit über 20 Jahren auf die Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern im Vorgehen gegen fehlerhafte Anlageberatung spezialisiert und bietet bundesweite Vertretung an. Wir sind bestens vertraut mit den Argumenten der Gegenseite und der aktuellen Rechtsprechung und stehen Ihnen gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.
Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.
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