Pressemitteilung von Roland Franz & Partner, Steuerberater

E-Auto als Dienstwagen: So können Arbeitgeber das Laden zu Hause steuerfrei erstatten


16.06.2026 / ID: 442606
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

E-Auto als Dienstwagen: So können Arbeitgeber das Laden zu Hause steuerfrei erstattenEssen -  Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, berichtet darüber, dass das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, ebenso wie der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung.

Schwieriger ist die Erstattung privat getragener Stromkosten. Die Verwaltung hat nun zu allen Fallgruppen einen überarbeiteten Erlass herausgegeben.

Selbst getragene Stromkosten für das Laden betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge zu Hause können vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstattet werden.

„Ab 2026 ist dafür ein konkreter Nachweis der geladenen Strommenge durch einen geeichten Zähler erforderlich, Pauschalen entfallen dann. Der Strompreis basiert auf dem individuellen Vertrag“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Wichtige Regelungen zur Kostenerstattung:

- Voraussetzung: Es muss sich um ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug handeln, das dem Mitarbeiter überlassen wurde.
- Nachweis ab 2026: Der Nachweis der Strommenge muss zwingend über einen separaten, stationären oder mobilen Stromzähler (z.B. eine Wallbox) erfolgen. Eigenbelege werden nicht akzeptiert.
- Höhe der Erstattung: Erstattet werden die tatsächlichen Kosten, basierend auf dem individuellen Strompreis des Arbeitnehmers, inklusive anteiligem Grundpreis.
- Steuerliche Behandlung: Die Erstattung ist steuerfreier Auslagenersatz, also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Laden beim Arbeitgeber: Das Aufladen an einer betrieblichen Einrichtung ist ebenfalls steuerfrei.

„Wenn Mitarbeiter ihr privates Elektroauto zu Hause aufladen, stellt eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar“, erklärt Steuerberater Roland Franz den Unterschied zu privaten E-Fahrzeugen.

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

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